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2. Karte von den Waldungen des Regierungsbezirks Cassel in 37 Blättern mit Darstellung der Terrainverhältnisse und mit Unterscheidung von Staatswäldern, Halbgebrauchswäldern, Gemeindewäldern, Stiftswäldern, standesherrliclien Wäldern und Privatwäldern.
3. Die Yermessung und Eintlieilung der Preussi-
schen Staatsforsten. ’
a. Das Verfahren bei der Vermessung und Eintlieilung, dargestellt vom Forstmeister Defert, Vorsteher des Forsteinrichtungsbureaus in Berlin. Die Y'ermessung der Preussischen Staatsforsten hat seit einigen Jahren eine vollständige Umgestaltung erfahren. Sie gründet sich auf ein Polygonnetz von festen Hauptlinien. Eine Instruction über das gegenwärtige Verfahren der Vermessung und Eintlieilung ist noch nicht ergangen.
b. Gr enzv ermessungswerk der Oberförsterei Falkenwalde.
4. Die Abschätzung der Preussischen Staats forsten, dargestellt:
a. durch das Abschätzungswerk der Oberförsterei Gossera und die zugehörige Wirthschaftskarte (Hochwald);
b. durch das Abschätzungswerk der Oberförsterei Falkenwalde und YV irthschaftskarte (Hochwald);
c. durch das Abschätzungswerk der Oberförsterei Schkeuditz, nebst Wirthschaftskarte (Mittelwald);
d. durch das Taxations-Revisionswerk der Oberförsterei Mühlenbeck, nebst YVirthschaftskarte.
Die Abschätzung der Preussischen Staatsforsten erfolgt bei den Ilochwaldungen nach der Fachwerksmethode, und zwar je nach den Umständen, nach Flächenfachwerk mit Ertragsberechnung für die erste Periode, nach zusammengesetztem Fachwerk mit spezieller Er- tragsbereclniung und nach zusammengesetztem Fachwerk mit Ertragsberechnung nach Ertragsklassen; dagegen bei den Mittelwaldungen nach Flächentheilung für Schlagholz und nach einem IIolz- theilungsverfahren mit Altersklassensonderung und Zuwachsnachweis für das Oberholz. Die alle 10 Jahre wiederkehrenden Taxationsrevisionen haben die Aufgabe, auf der Grundlage eines vorhandenen Abschätzungswerks nach den Aenderungen, welche seit der Abschätzung im Waldzustande eingetreten sind, und nach den Ergebnissen, welche die YVirthschaft geliefert hat, das Y r ermessungswerk zu berichtigen und die YVirthschaftsgrundlagen für die nächste Zeit zu beschaffen.
Die nach der Verschiedenheit der Verhältnisse angewandten verschiedenen Methoden, welche von den vor längerer Zeit ergangenen Abschätzungsinstructionen erheblich abweichen, sind in den ausgelegten YVerken dargestellt.
5. Geschäftsanweisung für Oberförster vom 4. Juni 1870, und Dienstinstruction für die Förster vom 23. Oktober 1868 in den Preussischen Staatsforsten. (2 Exemplare).