80

2. Karte von den Waldungen des Regierungsbezirks Cassel in 37 Blättern mit Darstellung der Terrainverhältnisse und mit Unterscheidung von Staatswäldern, Halbgebrauchswäldern, Ge­meindewäldern, Stiftswäldern, standesherrliclien Wäldern und Privat­wäldern.

3. Die Yermessung und Eintlieilung der Preussi-

schen Staatsforsten.

a. Das Verfahren bei der Vermessung und Eintliei­lung, dargestellt vom Forstmeister Defert, Vorsteher des Forsteinrichtungsbureaus in Berlin. Die Y'ermessung der Preussischen Staatsforsten hat seit einigen Jahren eine voll­ständige Umgestaltung erfahren. Sie gründet sich auf ein Polygonnetz von festen Hauptlinien. Eine Instruction über das gegenwärtige Verfahren der Vermessung und Eintliei­lung ist noch nicht ergangen.

b. Gr enzv ermessungswerk der Oberförsterei Falkenwalde.

4. Die Abschätzung der Preussischen Staats forsten, dargestellt:

a. durch das Abschätzungswerk der Oberförsterei Gossera und die zugehörige Wirthschaftskarte (Hochwald);

b. durch das Abschätzungswerk der Oberförsterei Falkenwalde und YV irthschaftskarte (Hochwald);

c. durch das Abschätzungswerk der Oberförsterei Schkeuditz, nebst Wirthschaftskarte (Mittelwald);

d. durch das Taxations-Revisionswerk der Oberförsterei Müh­lenbeck, nebst YVirthschaftskarte.

Die Abschätzung der Preussischen Staatsforsten erfolgt bei den Ilochwaldungen nach der Fachwerksmethode, und zwar je nach den Umständen, nach Flächenfachwerk mit Ertragsberechnung für die erste Periode, nach zusammengesetztem Fachwerk mit spezieller Er- tragsbereclniung und nach zusammengesetztem Fachwerk mit Er­tragsberechnung nach Ertragsklassen; dagegen bei den Mittelwal­dungen nach Flächentheilung für Schlagholz und nach einem IIolz- theilungsverfahren mit Altersklassensonderung und Zuwachsnachweis für das Oberholz. Die alle 10 Jahre wiederkehrenden Taxations­revisionen haben die Aufgabe, auf der Grundlage eines vorhandenen Abschätzungswerks nach den Aenderungen, welche seit der Ab­schätzung im Waldzustande eingetreten sind, und nach den Ergeb­nissen, welche die YVirthschaft geliefert hat, das Y r ermessungswerk zu berichtigen und die YVirthschaftsgrundlagen für die nächste Zeit zu beschaffen.

Die nach der Verschiedenheit der Verhältnisse angewandten verschiedenen Methoden, welche von den vor längerer Zeit ergange­nen Abschätzungsinstructionen erheblich abweichen, sind in den aus­gelegten YVerken dargestellt.

5. Geschäftsanweisung für Oberförster vom 4. Juni 1870, und Dienstinstruction für die Förster vom 23. Oktober 1868 in den Preussischen Staatsforsten. (2 Exemplare).