EIN BRIEF AN FRÄULEIN FICKERT

weiht, wird auch nicht so ausgezeichnet und edel sie sonst arbeiten mag Seelengemeinden stiften und das, was sich in unserer Zeit am mächtigsten regt, mit sich im Bunde sehen.

Ihr ergebener

BJÖRNSTJERNE BJÖRNSON.

ROM, Jänner 1899.

DIE NEUE CIVILPROCESSORDNUNG UND DIE FRAUEN. VON PROFESSOR ANTON MENGER

D IE am 1. Jänner 1898 in Wirksamkeit ge­tretene Civilprocessordnung hat im Gegen­sätze zu den übrigen Gesetzgebungen gar manche socialpolitische Elemente in sich aufge­nommen. Zu diesen socialpolitischen Bestimmungen sind vor Allem die Erleichterungen zu zählen, welche den ärmeren Volksclassen durch eine be­trächtliche Erweiterung und Ausgestaltung des Armenrechtes bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewährt werden. Ferner ist hieher die dem Richter gesetzlich obliegende Pflicht zu rechnen, im bezirks­gerichtlichen Verfahren Parteien, die rechtsunkun­dig und durch Advocaten nicht vertreten sind, über das geltende Recht zu belehren. Und was endlich das Wichtigste ist, der Richter ist nach der neuen Civilprocessordnung nicht mehr auf Schritt und Tritt an die Anträge der Parteien gebunden, sondern er kann in vielen Fragen von amtswegen Vorgehen, was natürlich vorzugsweise den minder gebildeten und bemittelten Parteien, die oft genug aus Rechtsunkenntniss und Schüch­ternheit die Stellung der erforderlichen Anträge unterlassen, bei der Vertheidigung ihrer Rechte zugute kommt.

Diese neuen Bestimmungen beziehen sich na­türlich auf die ärmeren Volksclassen ohne Rück-

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