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eines Hospitales, oder als Gerichtsärztin! Mufs nicht Jeder bei dem Gedanken lachen (oder aber auch weinen), dafs eine Frau, felbft wenn fie die medicinifchen Kenntniffe dazu hätte, den hohen Grad von Autorität ausüben foll, welcher dem Dirigenten eines Spitales unentbehrlich ift?! Oder wenn wir fie als Sachverftändige vor einem Gerichts­höfe oder Schwurgericht uns denken, wo fie mit der ganzen Schärfe und Sicherheit ärztlichen Wiffens ausgerüftet, auf- treten foll, um öffentlich ihre Gutachten gegen technifche und laienhafte Einwürfe zu vertreten?!

Auch hier wird man wohl antworten, es fei ja nicht nothwendig, dafs weibliche Aerzte auch in folche Stellungen einträten, die könne man ja den männlichen überlaffen. Allein erftens fehe ich nicht ein, wie man erfteren diefe Stellungen irgend wie ftreitig machen könnte, wenn man fie einmal für gleich befähigt und berechtigt mit letzteren erklärt hat. Sodann aber acceptire ich vollftändig das Zugeftändnifs für die nicht genügende Befähigung und Leiftung weiblicher Aerzte, was in jener Ausrede liegt. Diefelbe liefert den Beweis, dafs wir fie nicht nothwendig haben, da es uns leider auch an untergeordnet befähigten männlichen Aerzten nicht fehlt.

Ich fchliefse diefe meine Bemerkungen mit folgenden Sätzen:

Es fehlt dem weiblichen Gefchlechte nach göttlicher und natürlicher Anordnung die Befähigung zur Pflege und Ausübung der Wiffenfchaften und vor Allem der Natur- wiffenfehaften und der Medicin.

Die Befchäftigung mit dem Studium und der Ausübung der Medicin, widerftreitet und verletzt die beften und edel- ften Seiten der weiblichen Natur, die Sittfamkeit, Scham­haftigkeit, Mitgefühl und Barmherzigkeit, durch welche fleh diefelbe vor der männlichen auszeichnet.

Die Bildung weiblicher Aerzte läfst fleh mit unferen ftaatlichen Einrichtungen auf Schulen und Univerfitäten nicht