PROGRAMM
für die Gruppe „Hausindustrie“.
1. Als Hausindustrie ist jene Productionsform aufzufassen, in welcher der Landbewohner i n oder bei seiner Wohnstätte neben der land- oder forstwirtschaftlichen Berufsbethäti- gung Gegenstände des eigenen Bedarfes für den Haushalt und die Kleidung oder Artikel zum Verkaufe, die sonst Objecte der gewerblichen oder industriellen Betriebsamkeit sind, herstellt. Die Mitglieder seiner Familie sind seine Hilfsarbeiter; Lohnarbeiter treten nur ausnahmsweise hinzu. Jene in die land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe fallenden Erzeugungen, die nicht auf Kosten und Gefahr eines anderen, des Grossgrundbesitzers, sondern auf Risico des Hausindustriellen fallen, gehören hieher.
2. Gebiet: die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, — die occupirten Provinzen Bosnien und Hercegovina.
3. Da es nicht zu erreichen ist, dass Hausindustrielle selbst als Aussteller auftreten, entfallen für diese Abtheilung alle jene Bestimmungen, welche das Programm enthält, um einen Theil der Ausstellungskosten auf diese überzuwälzen, wie Platzmietlie, Transport und Versicherungsspesen, Ausstattung, Firmenbezeichnung etc. Dem Fachcomite wird vielmehr ein Credit für den Ankauf und die aus der Entlehnung entspringenden Kosten eröffnet.