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Lehrpläne, Wahl (1er Lehrkräfte u. s. f. zwischen (len beiden betheiligten Ministerien, nämlich dem Unterrichts- und Handelsministerium, ein geord­netes und rasches Zusammenwirken zu erzielen, wurde eine gemischte Ministerialcommission zur Berathung aller den gewerblichen Unterricht betreffenden Angelegenheiten gebildet, welche aus je zwei Vertretern und je einem Vertrauensmanne des Unterrichts- wie des Handels­ministeriums zusammengesetzt ist. Ihre Constituirung erfolgte zu Ende April 1872. Gleichzeitig wurden durch Uebereinkommen die diesfälligen Agenden zwischen beiden Ministerien derartig getheilt, dass die Pflege des allgemeinen Gewerbeschul-, dann des höheren gewerblichen Fachschulwesens dem Unterrichtsministerium, die Ingerenz auf die niederen gewerblichen Fachschulen und Lehrwerkstätten, dann auf alle Webeschulen dem Handels­ministerium zusteht.

Diese gewerblichen Fachlehranstalten haben den Zweck, das praktische Wissen, welches der Betrieb der einzelnen Gewerbs- und Industriezweige gewährt, allseitig zu ergänzen und durch theoretisches Wissen zu vervoll­kommnen.

Dieselben wurden an solchen Orten errichtet oder in Aussicht ge­nommen, wo die betreffenden Erwerbszweige in grösserer Anzahl und Bedeutung Vorkommen. Neben dem Zwecke der Fortbildung der Ge­werbetreibenden durch technischen und künstlerischen Unterricht haben diese Fachlehranstalten auch die Bestimmung, entwicklungsfähige neue Industriezweige in jenen Gegenden einzuführen, in welchen die Bedingungen ihres Gedeihens vorhanden sind.

Die Wirksamkeit gewerblicher Fachschulen ist zum grössten Theile localer Natur. Es musste daher selbstverständlich die Errichtung und Er­haltung solcher Schulen, selbst wenn die erste Anregung vom Handels­ministerium ausging, stets den localen Interessenten, insbesondere den Gemeinden, den betreffenden Gewerbetreibenden, endlich auch den Landes­vertretungen überlassen bleiben, welche hiebei gewöhnlich derart zusammen­wirkten, dass die Gemeinde die Beistellung der Localitäten für Schule und Lehrerswohnung, dann die Beleuchtung, Beheizung, Reinigung und Bedie­nung der ersteren übernahm, die Gewerbetreibenden Werkzeuge, Geräthe, Maschinen und Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellten, das Land endlich in Form von Geldbeiträgen die Anschaffung der Lehrmittel und die Bestrei­tung eines Theiles der Lehrerbesoldung ermöglichte. Das Handelsministerium betheiligte sich nur durch Geldbeihilfen, Ueberweisung von Lehrmitteln, durch Auswahl, Ernennung, Bestätigung und allfällige Honorirung der Lehrer oder Sorge für deren Ausbildung, durch Prüfung der Organisations- und Lehrpläne und durch Ueberwachung der Ausführung aller erforderlichen Schritte. Von diesen Grundsätzen wurde nur in ganz besonderen Ausnahms­fällen abgewichen.