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Für die Zimmer der Obervorsteherin:

Das Schlafzimmer sollte ausgemalt werden. An Ein­richtung wurde gefordert: 1 ganzes, d. i. ein eingerichtetes Bett sammt Bettstatt und Überdecke, 6 Sesseln mit Kattun oder Gradel überzogen, 1 Schreibkastcn von hartem Holz mit Schubladen,

2 Schubladkasten von hartem Holz, l Tisch von hartem Holz,

1 Wandspiegel, 2 Leuchter, 2 Lichtpntzen, 1 Waschbecken und Kannen. Für das Wohnzimmer: 1 Sopha mit 6 Sesseln, mit Kattnn oder Gradel überzogen, 2 Tischchen von hartem Holz, 1 Wandspiegel. Vorhänge in beiden Zimmern.

Für das Schlafzimmer der Unter Vorsteherin:

1 Bett sammt allem Zngchör, 4 Sessel, 1 harter Tisch, 1 Schnblad- kasten, 1 Spiegel, l Stelle und fürdas W o h nzi m m er: 1 Kanapee, 4 Sessel, l hartes Tischchen, k kleiner Kasten. Vorhänge in beiden Zimmern.

Für die Dicnstlentc:

3 Betten von weichem Holz, grün angestrichen sammt Zngchör,

3 weiche Kasten, 6 Holzstühle, I weicher Tisch, 2 Stellen, ! Kästchen.

Für das Krankenzimmer:

6 Betten, 6 Sessel, 2 Tische, l Wärmpfanne, l Glntpfanne, 6 Thecschalen, 6 Suppcnschalcn, 4 große und 4 kleine Löffel, 6 Gläser,

2 Wasserkrüge, 2 Fliegenwedel, 2 Schirme, 2 Nachtlichter, 1 mit Blech beschlagener Kasten znr Aufbewahrung dieser Geräthschaften.

Die Kleidung musste, wie bemerkt wurde, einfach und reinlich sein. Putz war nicht gestattet. Aber auch aus der gemeinen Volks­tracht durfte sie nicht bestehen, sondern sie musste der bestimmten Lage, wozu die Bildung diese Mädchen führt, angemessen sein. Andere Kleider oder Bänder als die vorgeschriebenen zu tragen, war nicht gestattet. Die Zöglinge sollen alle gleich angezogen sein, um Eifersucht und Streit, welche ihre kleine Eitelkeit unter ihnen verursachen würde, zu vermeiden.*)

Act. d. Pens. Nr. 1 ex 1786 und 1 ex 1787.