Jeden zweiten Sonntag ist Einlass für die Eltern, für Be­freundete und Bekannte der Zöglinge. *) Eltern, Oheime, Tanten und Vormünder können sie auch außerhalb dieser Zeit auf dem Zimmer der Obcrvorstehcrin sprechen.

Die Hausordnung aus dem Jahre 1813 schärft besonders den älteren Zöglingen ein, die jüngeren in Schutz zu nehmen. Jenen ward auch noch zur Pflicht gemacht, täglich das Aufräumen und die Ordnung im Zimmer zu besorgen. Derjenige Zögling, den die Reihe traf, der hatte sich bei der Obervorsteherin zu melden.

Nicht lärmen, ohne Geschwätz sich in den Speisesaal begeben, Ordnung halten, paarweise gehen, bei Tische französisch reden, auf Anstand und Sitte achtsam sein, die Aufgaben pünktlich abliefern, verlangt des weitem diese Hausordnung.

Strafen durften die größeren Zöglinge über die kleineren nicht verhängen, hingegen mussten sie in Rücksicht auf die Er­ziehung alle Vorschriften pünktlich erfüllen, denn sonst wurden den Dawidcrhandelnden die kleineren Zöglinge auf der Stelle abge­nommen: wer selbst noch der Erziehung und Zurechtweisung bedarf, kann unmöglich andere beaufsichtigen.

Ganz besonders verboten war, irgend ein Buch, ohne Er­laubnis der Obervorsteherin heimlich zu lesen, an irgend jemand außerhalb des Pensionats ohne ihr Vorwissen zu schreiben, einem Stubenmädchen heimliche Commissionen, nämlich Auftrüge zu Ein­käufen u. dgl. zu geben.

Der Obervorsteherin legte die Hausordnung warn: ans Herz, für Bewegung der Zöglinge in freier Luft unablässig Sorge zu tragen, und diese Bewegungen nicht bloß auf den Hausgarten be­schränken zu wollen.

*) Die Normalien v. I. 1787 gestatten diese Besuche nur am ersten Sonntag jedes Monats.