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Von jedem neu aufzunehmenden Zahlzögling wurde seit 24. April 1876 das Kostgeld nicht mehr mit 600 fl., sondern mit 800 fl. ö. W. bis auf weiteres berechnet.*) Bom 1. September dieses Jahres an hatten auch die Zöglinge, welche bereits im In­stitute waren, dieses erhöhte Kostgeld zu bezahlen, wogegen die bis dahin seit langem übliche nachträgliche Berechnung und jede daraus sich ergebende Nachzahlung entfallen ist. **) Im Jahre 1879 wurden die Verpflegskosten für die Stiftzöglingc auf 600 fl., für die Zahl­zöglinge auf 800 fl. festgesetzt.***)

*) Act. d. Minist. Nr. 6155 ex 1876.

**) Act. d. Minist, s. C. n. U. 7510 ex 1876. ***) Act. d. Pens. Nr. 5 ex 1879.