36

Richtung in der den diesfälligen Bestimmungen des Handelsgesetzes nicht entsprechenden Verfügung des § 32 unserer Statuten über die Art der Firmazeichnung, nach der anderen Richtung aber in dem Abgänge mehrerer Förmlichkeiten bei Ausstellung der Uebertragungs- urkunden bestanden.

Die Schwerfälligkeit, mit der sich die Gesellschaft bei allen Veranlassungen bewegte, wo es sich um die Nachweisung der Mit­gliedschaft von Personen handelte, welche nicht schon von Anbeginn der Gesellschaft angehörten, hat gezeigt, dass der Grund davon in dem Umstande gelegen sei, dass die Antheile nicht wie wirkliche Actien durch blosse Indossirung und Umschreibung übertragen werden können; und wenn auch Verbesserungen des alten Vertrages möglich gewesen wären, um Schwierigkeiten und Anständen leichter zu begegnen, so erschien es doch weit zweckmässiger und im eigenen Interesse gelegen, wenn schon auf Aenderungen des bestehenden Gesellschafts­vertrages eingegangen werden müsse, lieber gleich einen Actien- verein anzustreben.

In der That ist die bestehende Gesellschaft dem Wesen nach eine Actiengesellschaft; dem Begriffe nach widerspricht derselben § 2, der sie (weil zur Zeit der Errichtung des Vertrages Actiengesellschaften schwer zu bilden waren und das gegenwärtige Handelsgesetz noch nicht bestand) eine öffentliche Gesellschaft nennt und die Solidarhaftung der Theilnehmer festsetzt, die doch im Grunde weder in der Natur der Sache liegt, noch zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft nothwendig ist und manchem Industriellen, welcher sich der Haftpflichtmit seinem ganzen Vermögen nicht unter­ziehen wollte, schon von vorneherein die Lust zur Betheiligung benahm.

Nachdem das Gesuch um Verlängerung des Privilegiums von der hohen Statthalterei abschlägig beschieden, den Petenten jedoch der Weg, eine Actiengesellschaft zu bilden, offen gehalten worden war, so gewann inmitten der Gesellschaft der Wunsch nach Umgestaltung in eine Actiengesellschaft immer mehr an Consistenz und nach mehrmaliger Behandlung dieser Sache in den Vollversammlungen vom 21. März 1864, vom 26. April 1866 und vom 26. März 1867 wurde in letzferer der Beschluss gefasst, die bisherige offene Gesellschaft in eine Actiengesellschaft unter Zugrundelegung der bei dieser Vollversammlung angenommenen Statuten') umzuwandeln.

*) Der Abdruck derselben ist dem Anhänge beigefügt