§ 46. Der als Dividende von der Generalversammlung bestimmte Theil des Reinertrages wird gegen Abstempelung auf den Actien erhoben.
Auflösung der Gesellschaft.
§ 47. Bei Auflösung der Gesellschaft besorgt der Verwaltungsrath den Stralzio des Geschäftes.
Ueber die Art der Realisirung des gesellschaftlichen Vermögens bestimmt die Generalversammlung.
Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung.
§ 48. Die der Staatsverwaltung zustehende Aufsicht über die Statuten- und gesetzmässige Gebahrung der Gesellschaft wird nach Massgabe der Gesetze durch einen landesfürstlichen Commissär geübt, unbeschadet des nach dem Gesetze vom 19. Juni 1866 der Gewerbebehörde und der Gemeinde zustehenden Ueberwachungsrechtes.