§ 46. Der als Dividende von der Generalversammlung bestimmte Theil des Reinertrages wird gegen Abstempelung auf den Actien erhoben.

Auflösung der Gesellschaft.

§ 47. Bei Auflösung der Gesellschaft besorgt der Verwaltungs­rath den Stralzio des Geschäftes.

Ueber die Art der Realisirung des gesellschaftlichen Vermögens bestimmt die Generalversammlung.

Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung.

§ 48. Die der Staatsverwaltung zustehende Aufsicht über die Statuten- und gesetzmässige Gebahrung der Gesellschaft wird nach Massgabe der Gesetze durch einen landesfürstlichen Commissär geübt, unbeschadet des nach dem Gesetze vom 19. Juni 1866 der Gewerbe­behörde und der Gemeinde zustehenden Ueberwachungsrechtes.