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IX

und Buchhalters sind bei dem k. k. Handelsgerichte in Wien zu ij

protokolliren. i

§ 38. Würde in Folge Beschlusses des Verwaltungsrathes die Stelle des Buchhalters mit jener des Directors vereinigt werden, so

haben die vorstehenden bezüglich des Directors und Buchhalters j

getroffenen Bestimmungen sohin für den Director allein zu gelten.

Von dem Revisionsausschusse.

§ 39. Der Revisionsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, welche bei der Generalversammlung aus den stimmberechtigten Actionären ,

durch absolute Stimmenmehrheit gewählt werden. i

Für den Fall der Verhinderung eines oder des anderen Mit- j

gliedes des Revisionsausschusses werden in derselben Weise zwei '

Ersatzmänner gewählt

§ 40. Die Functionsdauer des Revisionsausschusses wird auf ein Jahr festgesetzt. Die austreienden Mitglieder können wieder ge- j

wählt werden. j

§ 41. Dem Revisionsausschusse obliegt die Prüfung der Bilanz und der Rechnungsabschlüsse, sowie der Gebahrung mit dem gesell­schaftlichen Vermögen.

Von der Bilanz.

§ 42. Am 31. December jeden Jahres werden die Bücher der Gesellschaft abgeschlossen und wird die Bilanz errichtet.

§ 43. Nebst allen Auslagen der Unternehmung für Miethe, Be­soldungen, Löhne, Brennmaterial, Erhaltungskosten, Steuern, Asse-- curanzen hat alljährlich in der Bilanz vor der Bestimmung des Reinertrages die Ausscheidung von 10°/ 0 als Abnützung von dem inventarischen Werthe der Maschinen und Utensilien zu geschehen.

§ 44. Die Bilanz ist im Laufe des Monates Jänner dem bei der letzten Generalversammlung gewählten Revisionsausschusse zur Prüfung zu übergehen. Ueber den Befund des Inventars, der Bücher und der Bilanz hat der Revisionsausschuss ein Protokoll aufzunehmen, welches der Generalversammlung zur Einsicht vorzulegen ist.

§ 45. Die Bilanz ist jedem stimmberechtigten Actionär gleich­zeitig mit der Einladung zur Generalversammlung in Abschrift mit- zutheilen.