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Nach dem Orient! : Donauwärts - die Orientbahnen - zur See
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Die öston'eichisch-lmgarisch-serbiscbe Aoiwention.

Die öster- reichisch- ungarisch- ferbische Kon­vention.

»kes oonventions uecesZuires pour realer ces ^uestions ssront conclues entre l'TVutriclle-lckonZrie, la körte, 1a Lerdie et 1a krinci- pante 6e Lul§arie immeäiatement apres 1a conclusiou 6e 1a paix.«

Bei Abschluß des Berliner Friedens glaubte die Wiener Diplo­matie, nachdem sie sür die Vergrößerung Serbiens erfolgreich eingetreten war, diesen jungen Staat völlig in der Hand zu haben und ließ sich sogleich in der provisorischen Eisenbahn-, Handels-, Zoll- und Schiff- sahrtskonvention mit Serbien vom 8. Juli 1878 die Zusage machen, daß die serbisch-ungarischen Eisenbahnanschlüsse innerhalb drei Jahren auszubauen und sür die weiteren Anschlüsse gemeinsame Anstrengungen zu machen seien. Auch wurde in dieser Aonvention der von österreichi scher Seite aufgetauchte Gedanke einer Zolleinigung mit Serbien aus­gesprochen; doch wurde dabei von der einen Seite, wo man nur das Interesse des Herrn Bontoux im Auge zu haben schien, so unklug, von der anderen Seite dagegen so geschickt vorgegangen, daß diese Zoll­einigung schließlich vereitelt wurde. In Wien drängte Herr Bontoux auf den Abschluß der definitiven Eisenbahnkonvention mit Serbien und darüber vergaß man dort die Regelung des handelspolitischen Verhält­nisses mit Serbien, leider aber auch die Bestimmungen der Artikel fO und 38 des Berliner Friedens, wonach die Abmachungen zwischen der Pforte und der Gesellschaft Hirsch in Bezug auf den Ausbau, An­schluß und Betrieb der Orientbahnen aufrecht erhalten und die beiden neuen Staaten Bulgarien und Serbien zur Innehaltung derselben ver­pflichtet wurden. Insbesondere sollte nach Artikel 10 Absatz 2 des Berliner Friedensvertrages eine Viererkonferenz der betheiligten Staaten sich gemeinsam über die erforderlichen Vereinbarungen verständigen. Allein ehe Oesterreich-Ungarn, sozusagen der Mandatar Europa's und als solcher der Leiter der Viererkonferenz, dieselbe einberief, hatte es unterm 28. März und 9» April 1880 mit Serbien einen Sonderver- trag, die vielbesprochene Eisenbahnkonvention zu Gunsten des Herrn Bontoux, abgeschlossen und hierdurch nicht nur formell, sondern inso­fern auch materiell eine unzweideutige Bestimmung des Berliner Friedens alterirt, als man Serbien verpflichtet hatte, im Anschluß an die öster­reichisch-ungarischen Eisenbahnen, speziell an die neue Linie Budapest- Semlin, innerhalb drei Jahren also bis zum Frühjahr 1883 auf seinem Gebiete folgende Eisenbahnlinien fertigzustellen:

1. BelgradVelikaplanaNisch . . . . . . . 2^ km

2. NischPirot (zum Anschluß nach Aonstantinopel) 90 ,

3. NischVranja (zum Anschluß nach Salonik) . . 120 ,

und hierdurch in einem wesentlichen Punkte die Abmachungen zwischen der Pforte und der Gesellschaft Hirsch abgeändert hatte, wonach der