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Zweiter Theil
Entstehung
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gam schon in der Moschee gewesen, um dort zu beten und den Segen des Geistlichen zu empfangen. Die Ehepakten sind bereits von ihm unterzeichnet worden, nur eine Thür trennt ihn noch von seinem Glücke. Jetzt öffnet sie sich, die Freunde ersassen den Glück­lichen und werfen ihn beinahe hinein. Noch hört er einige Scherze ihm Nachhallen, aber bald ist die Thür verschlossen und zu einem undurchdringlichen Vorhänge geworden. Wir wollen diesen aber noch ein ganz klein Wenig lüften, um mit geistigem Auge Das zu erspähen, was er dem leiblichen verhüllte. Der Glückliche tritt ein in sein Heiligthum und sieht zum ersten Male seine Gattin ent­schleiert. Dort sitzt sie, die Anmuthstrahlende, auf ihrem schwel­lenden Diwahn, mädchenhaft erröthcnd beim Eintritte ihres Gat­ten, den sie schon oft, hinter dem Gitterwcrk ihres Hauses stehend, beobachtete und lieben lernte ; sie steht auf und geht ihm entgegen, umihren Herrn," ihren Gebieter und Gemahl zu begrüßen. Er eilt in ihre Arme und drückt sie an sein Herz, dann aber besinnt er sich und kniet neben ihr auf den Boden des Gemaches und betet, betet, daß Allah ihm eine glückliche Ehe geben und ihm seine Gattin, jetzt noch ein halberwachsenes Kind, erhalten, sie mit seinem Segen beglücken und zu einer Hausfrau aufwachsen lassen möge, so fruchtbar, wie ein traubenbeschwerter Weinstock in den wasserreichen, blumenduftigen Gärten seiner Vaterstadt, der un­übertrefflichen Khahira el Maheruhset. Und dann mag er sich von Neuem wohl wieder zu dem lieblichen Kinde wenden, um mit ihr zu kosen aber wir haben den Vorhang fallen lassen. So schwer es einem armen Mahammedaner wird, sich eine Frau zu erwerben, ebenso leicht wird es ihm, sich wieder von ihr zu trennen. Die wenigen Worte: ,,^na talalrlltak ja mar- ra" (Weib, ich habe mich von Dir geschieden"), denen noch der Schwur:So wahr Gott lebt!" beigefügt wird, sind hinrei­chend, eine rechtskräftige Scheidung herbeizuführen. Das Gesetz gestattet jedem Ehemann, eine Frau zweimal von sich zu stoßen und wieder aufzunehmen, nach der dritten Scheidung darf er sie aber nur unter der Bedingung noch einmal ehelichen, daß ein An­derer sie heirathet und sie ebenfalls verstößt. Der letzte Fall ist