so wie in den bürgerlichen auf die Erziehung der Kinder selbst wachen kann, abgeben können. Um nun dieses zu erzielen, muss man auch Mädchen von einem etwas besseren Stand wählen, als jene sind, so man aus dem NepomuceimSpital nehmen will, nicht weil unter dem gemeinen Stand, wenn er angeleitet würde, nicht eben so viel Fähigkeit steckte, sondern weil der Herrschaft, die eine Gouvernante Hütte, nicht eben lieb wäre, wenn mon eüsi- xei- 6 , der Tagwerker, oder mon eüsr krei-e, der Lohnkutscher, ihre eüere 806U1- heimsuchten. Es ist also aus einer ganz anderen Classe Menschen die Wahl zu treffen; es sollen Kinder sein, welche Waisen sind und Pensionen haben, also Kinder von Osficieren und Beamten, wodurch eben dem Pensionsfonds eine Ersparung erwächst. *) Es soll auch den Kindern an der Kost nichts abgebrochen werden und sollen die Ursulinerinnen 120 fl. per Kopf erhalten, wofür sie jedoch für gute, reinliche und genügsame Kost zu sorgen haben,

*) Erst in späterer Zeit erfolgten hinsichtlich der aufzunehmenden Zög­linge genauere Bestimmungen und Weisungen. Die am 2. Februar 1804 ver­öffentlichte Kundmachung sagt u. a.:Tiefes Institut ist eiuzig für Civil- Parteien uud ausschließend für die Kinder jener Eltern bestimmt, welche in unmittelbaren Staatsdiensten stehen oder gestanden sind. Hierunter wird bei der Auswahl auf die Dienstjahre und die Auszeichnung des Vaters, aus die Zahl seiner Kinder und dessen Mittellosigkeit, auf erlittene unverschuldete Unglücksfälle das Augenmerk getragen. Überhaupt wird den Waisen der Vorzug gegeben, nach diesen aber auf die von einem der Eltern verwaisten, und unter diesen hauptsächlich auf die mutterlosen Kinder (also auf solche, deren Mutter gestorben ist) eine besondere Rücksicht genommen. In Ansehung der physischen Beschaffenheit und der Gesundheitsumslände der aufzunehmenden Zöglinge ist zur Richtschnur festgesetzt, dass auffallende Gebrechen, ekelhafte, überhaupt ansteckende Krankheiten, die Bittwerberinnen unfähig machen. Sollte ein bei dem Einträte gesund befundenes Kind in der Folge mit derlei Gebrechen be­fallen werden und ungeachtet der angewendeten Hilfe nicht geheilt werden können, so muss dasselbe aus dem Institute ohneweiters anstreten." Diese Normen finden darin ihre Begründung, dass der Zudrang um Pensionats- Stiftplätze Jahr für Jahr größer geworden ist. Als 1794 der Zögling Tauben­berg starb, bewarben sich um diesen einen Stiftplatz 52 Parteien.