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langte, worin seine Aufsicht bestanden habe, und worin sie zu be­stehen hätte, setzte er in einer umständlichen, acht Punkte umfassenden Äußerung die Mängel und Gebrechen auseinander, an denen die Organisation des Mädchen-Pensionats, seiner Meinung nach, krankte. Um einige dieser Mängel abzustellen, unterbreitet dann die Hof­kanzlei Sr. Majestät ein Gutachten, welches die kaiserliche Ge­nehmigung erhielt, und worin der Wirkungskreis des Schulenober- aufsehers des nähern bestimmt wurde. Da heißt es:

l. Soll dem Oberanfseher zustehen, auf die Unterweisung und den Fortgang der Zöglinge in den vorgeschriebenen Lehrgcgenständen, der Methode und den Handarbeiten zu sehen, die Lehrgegenstände in die ausgemessenen Stunden einzutheilen, die Zeit der von Halb­jahr zu Halbjahr abzuhaltenden Prüfungen in jedem Schuljahre, das in dem Pensionat wie an andern deutschen Schulanstalten vom l. November bis 2l. September zu dauern hat, mit vor­läufiger Genehmigung des Curators zu bestimme« und nicht allein sie vorzunehmen, sondern auch in der Zwischenzeit dein Unterrichte der Zöglinge beizuwohnen und sich von ihrem Fleiße Auskunft geben, und Proben vorlegen lassen. In dieser Beziehung sollen die Lehrer dem Schulenoberaufsehcr untergeordnet sein, so wie er auch über die Anstellung der Lehrer immer vorläufig zu vernehmen ist. Was aber den Katecheten betrifft, so hat, da dessen Amt mit dem eines Cooperators zu Hernals verbunden ist, und das Consistorium für ihn sorgt, der Aufseher, der ohnehin bei dem Consistorium die Schulgeschäfte besorgt, schon daselbst den nöthigen Einfluss auf die Anstellung des Katecheten zu nehmen.

2. Gleichwie bei den Semestralprüfungen zwei Berzeichnisse der Zöglinge und ihres Fortganges in den Lehrgcgenständen, wovon eines dem Curator überreicht wird, nebst den Proben der Schriften, Aufsätze und Zeichnungen vorgelegt werden müssen, so sollen auch von der Ober- und Untervorsteherin dieses Instituts, die für den zweckmäßigen Unterricht in den weiblichen Handarbeiten zu haften