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haben, zur Bezeichnung des Fortganges in diesen Arbeiten eigene Proben vorgezeigt werden.

3. Der Oberaufseher ist zu der Aufnahmeprüfung der Zög­linge beizuziehen, damit er die Anlagen und die bereits erworbenen Kenntnisse des neueintretenden Zöglings zu beurtheilen in den Stand gesetzt sei. Die Prüfung nimmt der Lehrer vor. Die Zeit und den Ort bestimmt der Curator.

4. Um bei den etwaigen Anordnungen auf die Tagesordnung Rücksicht nehmen zu können, so ist den: Oberaufscher eine Abschrift der eingeführten Haus- und Tagesordnung der Zöglinge zu seiner Wissenschaft mitzutheilen.

5. Der Obervorsteherin wird zur Pflicht gemacht, durch die in der Hauserziehung liegenden Mittel zur Beförderung des Unter­richtes mitzuwirken, ganz besonders aber das zur Verständlichkeit erforderliche laute Reden, Antworten und Lesen in der Schule den Zöglingen einzuschärfen, weil dadurch das Sprachorgan gebildet wird und auf die künftige Bestimmung der Zöglinge zu Lehrerinnen eine vorzügliche Rücksicht bei der Methode genommen werden muss.

6. Um jede Collisivn zu vermeiden, hat der Oberaufseher die jährlichen Ausgaben auf Schulbedürfnissc, Prämien, Bücher und Wagen selbst zu bestreitcn und den ausgemesscnen Vorschuss zu empfangen und zu verrechnen.

7. Die Lehr- und Lesebücher oder andere Requisiten, welche nicht verbraucht, sondern in dem Hause aufbewahrt werden, sind von dem Oberaufscher der Obcrvorsteherin mittels eines Verzeich­nisses zu übergeben, welches sie zur Bestätigung der geschehenen Übergabe zu unterzeichnen hat.

8. Dem Oberaufseher sollen alle das Pensionat betreffenden Verordnungen, die Aufnahmen und Entlassungen der Zöglinge zu seiner Wissenschaft und Erhaltung der nöthigen Übersicht mitgetheilt werden." *)

*) Act. d. kais. Arch. 11352/2000 ex 1806.