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so musste die Studien - Hof-Commission noch die Äußerung des Fürst-Erzbischofes einholen, der sich dann dahin aussprach, dass der anzustellende Priester alle Sonn- und Festtage die heilige Messe, eine Exhorte und nachmittags den heiligen Segen halte und diese Functionen auch dann vornehme, wenn die Zöglinge die heiligen Sacramente empfangen. In der Charwoche habe er während dreier Tage Exercitien abzuhalten, zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und am Schlüsse des Schuljahres die Zöglinge zur Beicht zu führen und weiter habe er ihnen zu gestatten, an den Sterbtagen ihrer Eltern, dann am Geburts- und Namenstage ihre Andacht verrichten zu dürfen.

Nach diesen Anträgen wurde der Religionsunterricht derart geregelt, dass in den untern Classen der Katechismus vollständig durchzunehmen war, während in den höheren Classen, wo im wesentlichen nur das. Erlerute wiederholt werden konnte, der Vor- trag eine Form annehmen musste, die sich von: Philosophieren und Theologisieren über Religion fern hält, hingegen aber desto mehr auf Bildung des Gemüthes und des Willens hinarbeiten sollte.

Hinsichtlich der übrigen Disciplinen hieß es: in der deutschen Sprache ist auf der Unterstufe die Grammatik vollständig vor­zutragen; in den oberen Classen muss die diesen: Gegenstände zugewiesene Zeit zur Lectüre gewählter Classiker, zur Abfassung verschiedener Aufsätze und zum Unterrichte in der deutschen Literatur verwendet werden. Ähnliches galt auch bei den: Unterrichte in der französischen und italienischen Sprache. In der Geographie und Geschichte sollte nach Vorausschickung allgemeiner Borkcnntnisse zur Darstellung partikulärer Gegenstände in einer natürlichen Reihen­folge geschritten werden. Wie sich die Theorie der von dem Religionslehrer vorgetragenen Erziehungskunde auf lediglich weib­liche Verhältnisse und Zustände anwenden lasse, das den Zöglingen auseinanderzusetzen, ward der Obervorsteherin vorbehalten. Die­jenigen Lehrbücher, welche im Institute in: Gebrauche standen, ohne