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für den öffentlichen Unterricht zulässig erklärt zu sein, mussten ge­eignete Männer einer sorgfältigen Prüfung unterziehen und durften erst dann, wenn der Inhalt als angemessen befunden worden ist, wieder in Verwendung genommen werden.

Die Vertheilung des Lehrstoffes, wiewohl diese nur in den allgemeinsten Umrissen geschehen ist, die Lehrbücher, an deren Hand der neue Lehrplan zur Durchführung kam, und die den einzelnen Disciplinen zugemessene Zeit gewähren ein ziemlich anschauliches Bild von den Anforderungen, die damals an die Leistungsfähigkeit der Zöglinge gestellt worden sind. In jedem der beiden Jahrgänge der 1. Classe wurden dem Religionsunterrichte wöchentlich 4 Stunden gewidmet, dem Lesen 3, bei dem zuerst auf die mechanische Fertig­keit der vier Druckarten, dann auf die Beachtung des Inhalts und den gehörigen Ausdruck gesehen werden sollte; auf das Schön­schreiben, das niit den Grundstrichen der deutschen Schrift anfieng, und dann zu der kleinen lateinischen Schrift übergieng, wurden 3 Stunden aufgewandt; auf das Kopfrechnen ebenfalls 3, wo hauptsächlich die vier Rechnungsarten in Verbindung mit den Elementen des Zifferrechncns zur Einübung kamen; der deutschen Sprache wies man 4 Stunden zu; der Lehrstoff erstreckte sich auf die Vermittlung der 10 Nedetheile; im zweiten Jahrgange kam die Rechtschreibung dazu; die französische Sprache wurde in 3 Stunden gelehrt; man hob mit den Regeln der Aussprache an, daran schloss sich die Abwandlung der Hilfs- und der unregelmäßigen Zeitwörter, und überdies mussten den Zöglingen auch Sittcnsprüche u. dgl. zum Memorieren aufgegeben werden.

In beiden Jahrgängen der 2. Classe fielen der Religionslehre, dem Schönschreiben, dem Rechnen, der Sprachlehre je 3, dem Lesen, der französischen Sprache, dem Zeichnen und Nähen je 2 Stunden zu. Im Schreiben kam zu dem, was in der 1. Classe gelehrt wurde, das kleine und große französische Alphabet hinzu, im Rechnen die vier Rechnungsarten in benannten und unbenannten