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jedoch waren immer noch nicht hinreichend, um Tüchtiges zustande zu bringen. Als der neue Lehrplan zur Durchführung gelangte, entschloss man sich (1845), vorderhand provisorisch, für das Fran­zösische eine eigene Übungsmeisterin aufzunehmen, welche mit den Zöglingen wöchentlich dreimal, jedesmal durch ein paar Stunden, Übungen in der französischen Sprache vorzunehmen hatte. Die Wahl dieser Persönlichkeit wurde der Obervorsteherin mit dem Bemerken überlassen, dass sie dabei mit Umsicht zuwerke gehe, und diesen Couversatious - Stunden entweder selbst beiwohne, oder sich durch eine vollkommen verlässliche Untervorsteherin vertreten lasse.

Da sich diese Einrichtung bewährt hatte, so wünschte die Obervorsteherin, diese Übungen möchten noch anhaltender und aus­giebiger in Anwendung kommen, was bei einem Stande von 63 Zöglingen auch nothwendig erschien. Da die Obervorsteherin in der Person des Fräuleins Jos. Duvillard eine geeignete und praktische Sprachlehrern: gefunden und diese sich bereit erklärt hatte, gegen 18 fl. monatlich und freie Verpflegung, die Zöglinge fortwährend in den freien Stunden im Französischen zu üben, so gestattete die Studien Hof-Commission, *) Duvillard unter dieser Bedingung aufzunehmen, und räumte unter einem der Obervor­steherin die Befugnis ein, dass sie, für den Fall, als das Fräulein dem beabsichtigten Zwecke nicht entsprechen sollte, mit Genehmigung der Landesregierung und mit aller Hiebei nothwendigen Vorsicht eine andere Wahl zu treffen habe.

Die fixe Anstellung der Übungsmeisterin für die französische Sprache erfolgte erst mit der a. h. Entschließung vom 18. Juli 1848.

Mit dieser Reform des Lehrplanes ist in der Organisation des k. k. Civil-Mädchen-Pensionats ein gewaltiger Schritt nach vorwärts geschehen. Freilich blieb im einzelnen noch manche Frage ungelöst, mancher Wunsch noch unbefriedigt. In dieser Beziehung

') Decret v. 21. März 1846.