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schaffen. Bis zu dem Austritte mussten sie die im Pensionat vor­geschriebene Ordnung beobachten und sich fortbilden. Für den Fall, dass einzelne von ihnen auch nach zwei Monaten vom Schlüsse des Jahrcscurses an gerechnet, noch nicht als Erzieherinnen unter­gebracht werden konnten, hatte die Obervorsteherin der Statthalterei darüber zu berichten, die dann die weitere Betastung solcher Stift­zöglinge in der Anstalt je nach Umständen entweder gewährte oder versagte. *)

1) Won der Schüterinncn-Aufnahme.

Da die Nachfrage um Stiftplätze des Civil Mädchen-Pensionats Jahr für Jahr sich steigerte, so mussten hinsichtlich der Aufnahme und der Aufnahmeprüfung nähere und theilweise sogar strengere Bestimmungen gegeben werden. Die jüngeren Zöglinge, im Alter von 810 Jahren, wurden über die Gegenstände der ersten und zweiten Hauptschulclasse, die älteren über die der vierten und fünften geprüft. Man erforschte auch, welche Borkenntnisse die Bewerberinnen im Französischen und Italienischen, im Gesang und in der Musik mitbrächten.

Was die Zeugnisse über die Familienverhältnisie anlangte, insbesondere diejenigen, welche über deren Mittellosigkeit Bescheid geben sollten, so mussten sie einer strengen Prüfung unterzogen werden, wobei festzustellen war, ob und welche besonderen Begünsti­gungen die betreffenden Familien etwa bereits besitzen. Der Vor­schlagsbericht hatte genau das Alter aller Kinder, die als unversorgt bezeichnet wurden, ersichtlich zu machen.**)

K) Von der Einführung des Unterrichtes in der englischen Sprache.

Bei der Reform des Lehrplanes (1841) schlug die österreichische Regierung die Einführung des Unterrichtes im Englischen vor. Die

*) Act. d. Minist. Z. 8705 ex 1855.

**> Act. d. Minist. Nr. 9855 ex 1856.

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