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Die Bildung der Zöglinge sollte den gesteigerten Anforderungen entsprechend gehoben, das Institut mit den bestehenden Einrichtungen in Einklang gebracht, die Anstalt einer kräftigen Entwicklung zugeführt, die zu schaffende Übungsschule entsprechend eingerichtet und nur einer beschränkten Anzahl externer Schülerinnen zugänglich gemacht werden, deren Wahl mit Rücksicht der speciellen Verhältnisse des Instituts zu treffen ist; ferner sollte die Aufnahme der Zöglinge zwischen ihrem 13. und 15. Lebensjahre stattfinden und der bereits in Vorschlag gebrachte Zubau zur Durchführung gelangen das waren die Normen und Grundsätze, von denen sich das Unterrichtsministerium bei der Ausarbeitung des Statuts leiten ließ.

Am 25. November 1875 genehmigte es Se. Majestät mit den noch nachträglich aufgenommenen Modifikationen.

Der Wortlaut dieser Urkunde ist folgender:

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für das

k. k. Civil - Mädchen - Pensionat in Wien.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Z 1. Das unter dem allerhöchsten Protectorate Ihrer Majestät der Kaiserin stehende k. k. Civil-Mädchen-Pensionat in Wien ist eine, theilweise auf Stiftungen begründete Staatsanstalt und hat die Bestimmung, zunächst Töchter verdienter und unbemittelter Civil- Staatsbeamten, beziehungsweise Töchter von k. k. Officieren und Militärbcamten (8 6) zu Lehrerinnen öffentlicher Volksschulen und für den Beruf von Erzieherinnen in Familien heranzubilden.

Diese Anstalt besteht aus einem Pensionate und aus einer Übungsschule.

Das Pensionat gliedert sich in einen Vorbereitungscurs und in eine nach dem Gesetze organisierte Lehrerinnen - Bildungsanstalt.

In die Übungsschule werden nur externe Schülerinnen auf­genommen.