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§ 2. Das Erfordernis wird aus den Staatsfinanzen bestritten.

Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse belasten den allgemeinen Pcnsionsetat der Civilocrwaltung.

Zur Bedeckung der Ausgaben ausgenommen die Activitäts- bezügc der Haupt- und Übnngsschullchrer, des Religionslehrers (zugleich Seelsorgers), die Kosten der Erhaltung des Anstalts- gebäudcs und das Erfordernis auf Lehrmittel find von den Stiftungs und Privatzöglingcn Verpflegungskosten-Pauschalbeträge per Jahr in vierteljährigen Raten vorhinein zu entrichten.

Außer den erwähnten Bcrpflegskosten - Pauschalbeträgen sind aus den Stiftungen (Lotto-, gräflich Nako'schen und ständischen Stiftungen) auch die Ausstattnngsbetrügc für die betreffenden, in die Praxis übertretenden Zöglinge zu bezahlen.

Die Verpflcgskostcn, sowie die Ausstattnngsbeträge für die Staatsstiftlinge gehören zum Anfwande der Anstalt.

Eine Rückzahlung der Verpflcgskosten-Pauschalbeträgc findet nicht statt, mag der Abgang eines Zöglings aus was immer für einer Ursache im Laufe des Vierteljahres, für welches die Ein­zahlung geschah, erfolgen.

Die Vcrpflegskosten - Pauschalbeträge, die Schulgelder der Übungsschule und die sonstigen Einnahmen der Anstalt sind als Staatseinnahmen an die Staatsfinanzen abzuführen.

Für das Erfordernis der Anstalt und die Bedeckung wird im Staatsvoranschlage vorgesorgt.

3. Die Leitung und Verwaltung der ganzen Anstalt obliegt der Obervorsteherin.

Die Oberleitung und Oberaufsicht steht unbeschadet der durch die Gesetze festgestellten Einflussnahme der Landesschulbehörde auf den Bildungscurs und die Übungsschulc, unmittelbar dem Unterrichts­minister zu.