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II. Das Pensionat.

Z 4. Das Pensionat hat den Zöglingen die Erziehung in einer gebildeten Familie zu ersetzen, die Aufgabe einer öffentlichen Lehrerinnen-Bildnngsanstalt zu erfüllen und die speciellen Kennt­nisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für Privaterzieherinnen besonders erforderlich sind.

K 5. Die A ufna h m e in das Pensionat findet bis auf weitere Anordnungen nach je zwei Schuljahren statt.

Zur Aufnahme wird erfordert:

n) ein Alter zwischen 13 und 15 Jahren,

5) ein gesunder und normal entwickelter Körper,

o) sittliche Unbescholtenheit,

<1) diejenigen Kenntnisse und jenes Maß geistiger Reife, welche von einer absolvierten Schülerin der 6. Classe einer 8classigen Volksschule zu fordern sind,

s) Kenntnis der deutschen Sprache,

k') Vorkenntnisse in der französischen Sprache und im Clavierspiel.

Der Nachweis der Aufnahmsbedingungcn a), l>) und e) ist durch amtliche Zeugnisse, der Bedingungen ck), e) und 1) durch ein für diesen Zweck an einer Staatsanstalt für Bildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu erwerbendes Zeugnis zu erbringen, welches nebst den Noten über die einzelnen Schulgegenstände und der Angabe, wie weit die Vorkenntnisse in der französischen Sprache und im Clavierspiele reichen, das Endurtheil auszusprechen hat, ob der Prüfung nach Befähigung und Wissen zur Aufnahme in das k. k. Civil-Mädchen-Penfionat sehr gut, gut, genügend oder minder genügend geeignet ist.

Altersdispcnsen bis zu drei Monaten kann der Unterrichts- ministcr gewähren. Weitergehende Altersdispensen sind unzulässig.