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Zur vollen Sicherstellung der Bestimmung 6) werden die Zöglinge noch vor ihrem Einteilte in das Pensionat einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, von deren Ergebnis die wirkliche Auf­nahme bedingt ist.

§ 6. Die Plätze für Staatsstiftlinge, deren Zahl gegenwärtig 30 beträgt, sowie die Lotto- nnd die gräflich Nako'schen Stiftplätze werden auf den Antrag des Unterrichtsministers vom Kaiser verliehen.

Auf diese Freiplätze haben bei gleicher Vorbildung und Würdigkeit zunächst die von beiden Eltern, dann die vom Vater, hernach die von der Mutter verwaisten und in Ermanglung solcher, nicht verwaiste Töchter von Civil-Staatsbeamten (auf die Militär- Lotto-Stiftplätze Töchter von k. k. Officicren und Militärbeamten in gleicher Reihenfolge) Anspruch.

Diese Zöglinge sind verpflichtet, nach Vollendung ihrer Er­ziehung und nach Ablegung der Reifeprüfung durch wenigstens sechs Jahre als Erzieherinnen in Familien oder als Lehrerinnen an öffentlichen Schulen sich zu verwenden.

Die Übernahme dieser Verbindlichkeit ist durch einen legali­sierten Revers auszusprechcn. *)

Im Falle ein solcher Zögling vor Erfüllung der über­nommenen Verpflichtung seinen Beruf aufgeben sollte, sind die für

*) Das Reversformular für Petenten um Stiftplätze lautet: Mir deu Fall, als mir ein Freiplatz ini k k. Civil-Mädcheu-Pensionate verliehen werden sollte, übernehme ich mit Zustimmung und Genehmigung meiner gesetzlichen Vertretung (meiner Vormundschaft) hiemit die Verbindlichkeit, nach Vollendung meiner Erziehung und nach Ablegung der Reifeprüfung durch wenigstens sechs Jahre als Erzieherin in Familien oder als Lehrerin an öffentlichen Schulen mich zu verwenden und in dem Falle, als ich der Erfüllung dieser Verbind­lichkeit meinen erwähnten Beruf aufgeben sollte, die für mich im Pensionate aufgewendeten Verpflegskosten im entsprechenden Betrage zurück zu bezahlen. Urkund dessen rc. (Unterschrift des Zöglings und Genehmigungserklärung des Vormundes und der Vormundschaftsbehörde.)