ihn im Pensionate aufgewendeten Verftflegskostcn im entsprechenden Betrage an die Staatscassa zurückzuzahlen.

Durch die Verehelichung erlischt jedoch jede aus dem Reverse sich ergebende Verbindlichkeit.

Die Kundmachung dieser in Erledigung kommenden Frei- plätze, in welcher die zur Ausnahme erforderlichen Nachweise (8 5), sowie die im Schlusssatze des F 5 ausgesprochene Bedingung und die voranstellenden, den Revers' betreffenden Bestimmungen genau zu bezeichnen sind, erfolgt durch das Unterrichtsministerium, welches den Besetzungsvorschlag der Obervorsteherin einholt und dem Kaiser die Anträge erstattet.

Für die übrigen Stiftplätze sind die Bestimmungen der be­treffenden Stiftungen maßgebend.

Lj 7. Insoweit die Räumlichkeiten des Pensionates es gestatten, können auch zahlende Zöglinge aufgenommen werden. Über deren Aufnahme entscheidet die Obervorsteherin und erstattet hierüber die Anzeige an das Unterrichtsministerium.

In die im Pensionate befindlichen Wohnungen der Ober- vorsteherin, des Lehr und Dienerpcrsonalcs dürfen Zahlzöglinge, sei es zum Unterrichte in der Anstalt oder zum Privatunterrichte, nicht aufgenommen werden.

8 8. Die Zöglinge erhalten im Pensionate nebst Erziehung und Unterricht, die Wohnung, Kost, Kleidung, Wüsche, ärztliche Pflege durch die Justitntsärzte, die Lernmittel und die sonstigen Er­fordernisse.

§ 9. Die Haus- und Ferienordnung wird von der Ober­vorsteherin entworfen und vom Unterrichtsminister festgesetzt.

ß 10. Die Bildungsdauer der Zöglinge des Pensionates beträgt sechs Jahre, während welcher sie durch zwei Jahre den Vor- bereitungscurs und durch vier Jahre den Bildungscurs (Lehrerinnen- Bildungsanstalt) besuchen.