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Die Höhe dieses Betrages wird vorn Unterrichtsminister bestimmt.
Die ausgetretenen Zöglinge sind bis zur vollen Erfüllung der Revers-Verpflichtung bei der Pensionsvorstehung (Pensionats- vorstehung) in Evidenz zu halten.
K 14. Die Zöglinge erhalten bei ihrem Austritte auch von der Obervorsteherin ein Zeugnis, in welchem mit Berufung auf das Reifezeugnis und mit Hinweisnng auf die im Pensionate ins- besonders erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten die Empfehlung des Zöglings als Privaterzieherin Ausdruck erhält.
tz 15. Wenn und insoweit die Verhältnisse, vor allem die Räumlichkeiten und die Wahrung des Charakters der Anstalt als Pensionat es gestatten, sind auch externe Zöglinge zur unentgeltlichen Theilnahme an dem Unterrichte der für die Lehrerinnen-Bildnngsanstalten obligaten Unterrichtsgcgenstände des Bildungscurses zuzulassen. Für die Aufnahme solcher externer Zöglinge ist die Erfüllung der zur Aufnahme in den betreffenden Jahrgang einer Lchrerinnen-Bildungs- anstalt vorgeschriebenen Bedingungen erforderlich. Für die externen Zöglinge gelten die für Zöglinge öffentlicher Lehrerinnen-Bildungs- anstaltcn bestehenden allgemeinen und die durch die Hausordnung des Pensionates festgesetzten speciellen Vorschriften.
III. Die Übungsschule.
8 16. Die Übnngsschule hat dieselbe Ausgabe zu erfüllen, welche der Übnngsschule einer öffentlichen Lehrerinnen-Bildungsanstalt zugewiesen ist.
Z 17. Für diese Schule finden die für Übungsschulen an öffentlichen Lehrerinnen-Vildungsanstalten bestehenden Vorschriften die den Verhältnissen des Civil-Mädchen-Pensionates entsprechende Anwendung.