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Die Höhe dieses Betrages wird vorn Unterrichtsminister bestimmt.

Die ausgetretenen Zöglinge sind bis zur vollen Erfüllung der Revers-Verpflichtung bei der Pensionsvorstehung (Pensionats- vorstehung) in Evidenz zu halten.

K 14. Die Zöglinge erhalten bei ihrem Austritte auch von der Obervorsteherin ein Zeugnis, in welchem mit Berufung auf das Reifezeugnis und mit Hinweisnng auf die im Pensionate ins- besonders erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten die Empfehlung des Zöglings als Privaterzieherin Ausdruck erhält.

tz 15. Wenn und insoweit die Verhältnisse, vor allem die Räum­lichkeiten und die Wahrung des Charakters der Anstalt als Pensionat es gestatten, sind auch externe Zöglinge zur unentgeltlichen Theil­nahme an dem Unterrichte der für die Lehrerinnen-Bildnngsanstalten obligaten Unterrichtsgcgenstände des Bildungscurses zuzulassen. Für die Aufnahme solcher externer Zöglinge ist die Erfüllung der zur Aufnahme in den betreffenden Jahrgang einer Lchrerinnen-Bildungs- anstalt vorgeschriebenen Bedingungen erforderlich. Für die externen Zöglinge gelten die für Zöglinge öffentlicher Lehrerinnen-Bildungs- anstaltcn bestehenden allgemeinen und die durch die Hausordnung des Pensionates festgesetzten speciellen Vorschriften.

III. Die Übungsschule.

8 16. Die Übnngsschule hat dieselbe Ausgabe zu erfüllen, welche der Übnngsschule einer öffentlichen Lehrerinnen-Bildungs­anstalt zugewiesen ist.

Z 17. Für diese Schule finden die für Übungsschulen an öffentlichen Lehrerinnen-Vildungsanstalten bestehenden Vorschriften die den Verhältnissen des Civil-Mädchen-Pensionates entsprechende Anwendung.