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IV. Das Personal.

8 18. Der Lehrkörper besteht aus der Obervorsteherin, den Hauptlehrcrn (Hauptlehrerinnen), dem Religionslehrer, den Unter­vorsteherinnen, Übungsschullehrern (Übnngsschullehrerinnen), der Arbeitslehrerin und den Hilfslehrern (Hilfslehrerinnen).

Die Obervorstcherin und Untervorsteherinnen werden auf den Antrag des Untcrrichtsministcrs vom Kaiser ernannt, die übrigen Lehrkräfte bestellt der Unterrichtsminister.

Für die Anstellung als Obervorsteherin, welche den Rang des Directors einer öffentlichen LehrerinnemBildnngsanstalt hat, wird der Nachweis einer höheren allgemeinen Bildung, der Lehr- befähignngsprüfnng für Bürgerschulen nnd außerdem der Nachweis zufriedenstellender, praktischer Verwendung als Erzieherin oder Lehrerin gefordert. Von dem Nachweise der Lehrbefähignngsprüfnng für Bürgerschulen kann in Fällen abgesehen werden, wenn die ent­sprechende Befähigung in anderer Weise vollkommen nachgewiesen ist.

Für die Anstellung als Untervorsteherin, welche den Rang der Übungsschullehrerin hat, wird der Nachweis der Lehrbefähignngs- prüfung mindestens für allgemeine Volksschulen und der Fertigkeit im mündlichen und schriftlichen Gebrauche wenigstens einer fremden, insbesondcrs der französischen Sprache gefordert.

Die Obervorsteherin und die Untervorstehcrinncn genießen die ihrem Range entsprechenden gesetzlichen Bezüge mit Ausnahme der Activitätszulage; statt der letzteren erhalten sie im Pensionate Wohnung mit Beheizung und Beleuchtung, die Kost, Wäsche­reinigung und Bedienung, sowie die ärztliche Pflege durch die Jnstitntsürzte. Für die Pensionsbehandlnng der Untervorsteherinnen gelten die für Hauptlchrer bestehenden Vorschriften. Die Verehe- lichung der Obervorsteherin oder einer Untervorsteherin wird als freiwillige Dienstesentsagung allgesehen.

Im übrigen finden die Vorschriften für die Anstellung, den Rang, die Besoldung, dienstliche Behandlung nnd Pensionierung