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des Lehrpersonales der öffentlichen Lehrerinnen-Bitdungsanstalteu Anwendung.

8 19. Die Obervorsteherin wirkt im Vereine mit den Unter- vorsteherinnen insbesonders als Erzieherin der Zöglinge des Pen­sionates; die Hauptlehrer (Hauptlehrerinncn) ertheilen den Unter­richt im Bildungscurse und bethciligen sich am Unterrichte im Borbereitungscurse. Der Hauptlehrer der Pädagogik leitet die auf die Schulpraxis bezüglichen Conferenzen im Pensionate (tz 34 des Organisationsstatutes für Lehrerinnen - Bildungsanstalten vom 20. Mai 1874, Z. 7114) und unterstützt die Obervorsteherin gegen eine besondere, vom Unterrichtsminister zu bestimmende Remuneration in der didaktisch-pädagogischen Leitung der ganzen Anstalt.

Der Rcligivnslehrer ertheilt den betreffenden Unterricht in allen Classen der Anstalt und ist zugleich Seelsorger des Pen­sionates.

Die Untervorsteherinnen wirken im Vereine mit der Ober­vorsteherin als Erzieherinnen und Lehrerinnen im Pensionate, sowie nach Maßgabe ihrer Befähigung und Verfügbarkeit im Bedarfsfälle auch als Lehrerinnen in der Übungsschule.

Die Übungsschullehrer (Übungsschullehrerinnen) wirken als Lehrer in der Übnngsschule und nach Bedarf als Hilfslehrer im Pensionate.

ß 20. Die Rechnungsgeschäfte der Anstalt besorgt ein von dem Unterrichtsminister bestellter Rechnungsführer gegen eine jährliche Remuneration, deren Höhe der Unterrichtsminister bestimmt.

H 21. Der Stand des Dienerpersonales richtet sich nach dein strengen Bedarfe und wird, sowie das Ausmaß der Gehalte, Löhnungen und sonstigen Emolumente für dasselbe vom Unterrichtsminister festgestellt.

Die Anstellung des Dienerpersonales mit Anspruch auf Pension oder Provision erfolgt aus den Antrag der Obervorsteherin durch den Unterrichtsminister. Bezüglich der Pensionierung des