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Dienerpersonales und der Versorgung der Hinterbliebenen definitiv angestellter Diener gelten die für die Diener an Staatsanstalten bestehenden Vorschriften.

Die Aufnahme und Entlassung der übrigen Dienerschaft steht der Obervorsteherin zu.

§ 22. Die Dienstinstructionen für die Obcrvorstcherin, den Seelsorger, die Untervorsteherinnen, den Rechnungsführer und das Dienerpersonal werden vom Unterrichtsminister erlassen.

V. Ü berg angsb esti m munge n.

K 23. Die Bestimmungen, betreffend die Aufnahme (K 5), treten bei der Aufnahme der Zöglinge für das Schuljahr 1876/7 in Wirksamkeit.

Die gegenwärtigen Zöglinge, welche dann die 4. Classe der vorübergehend activierten Bürgerschule vollendet haben, treten in die 5. Bürgerschulclasse; die Zöglinge, welche dann die 6. Classe der Bürgerschule vollendet haben, bilden mit den Neueintretendcn den 1. Jahrgang des Vorbereitungseurses und die Zöglinge, welche dann die 8. Bürgerschulclasse vollendet haben, treten in den 1. Jahr­gang des Bildungscurses.

Im Schuljahre 1877/8 haben die 6. Bürgerschulclasse, der 2. Jahrgang des Vorbereitungseurses, der 2. und 4. Jahrgang des Bildungscurses zu bestehen.

Im Schuljahre 1878/9 treten die gegenwärtigen Zöglinge, welche dann die 6. Classe der Bürgerschule vollendet haben, und die Neueintretenden in den k. Jahrgang des Vorbereitungseurses; außerdem bestehen der 1. und 3. Jahrgang des Bildungscurses.

Das ist der Wortlaut des Statutes.

Bezüglich der Aufnahmeprüfung ordnete das Ministerium Folgendes an:

Die Aufnahmeprüfung, welche an jeder Staatsanstalt für Bildung von Lehrer oder Lehrerinnen über Ansuchen einer Auf-