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nahmswcrberin abgelegt werden kann, ist nach Anordnung unter Borsitz des Directors von Mitgliedern des Lehrkörpers vorzunehmen.

Wenn die Feststellung der Vorkenntnisse in der französischen Sprache oder im Clavierspiel durch Mitglieder des Lehrkörpers unmöglich ist, so können zur Vornahme dieser Prüfungen auch außer dem Lehrkörper stehende Personen vom Director bestimmt werden.

In den Zeugnissen sind die Leistungen in den einzelnen Schulgegenständen durch die für die Lehrerinnen Bildnugsanstalten festgesetzten Noten (Z 65 des Organisations-Statutes für Lehrer­und Lehrerinnen-Bildungsanstalten vom 26. Mai 1874, Z. 7114) zu bezeichnen. Die Ergebnisse der Prüfung aus der französischen Sprache und aus dein Clavierspiele, sowie das durch die Gesammt- prüfung gewonnene Urtheil über das Blaß geistiger Reife der Ausnahmswerberin sind nicht durch Noten, sondern durch eine nähere Darstellung auszusprechen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache <H 5 e), wenn nicht die Aufnahmeprüfung in dieser Sprache abgehalten wurde, worüber das Zeugnis vollen Ausschluss geben muss.

Das Zeugnis, welches in deutscher Sprache auszufertigen ist, ist vom Director und von allen Prüfenden zu fertigen.

Für die Prüfung ist eine Taxe von fünf Gulden zu erlegen.

Das Erträgnis dieser Prüfnngstaxen wird unter die Prüfen­den und den Director zu gleichen Theilen vertheilt.

In Fällen der Dürftigkeit hat die Prüsungscommission von dieser Taxe ganz oder theilweise zu befreien."

Die Directoren der Lehrerbildungsanstalten wurden beauf­tragt, bei den Aufnahmeprüfungen der Bewerberinnen um Pen- sionats-Stiftplätze diejenige Strenge walten zu lassen, die Gewähr bietet, dass nur Zöglinge, welche die zur Erreichung des Jnstituts- zweckes erforderliche Vorbildung besitzen als geeignet zur Aufnahme in das Pensionat erklärt werden.