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mit gänzlicher Dispens von der Schule und den Schnlübnngen zu den Geschäften des Hauses dergestalt angehalten werden, dass sie nicht nur die Aufsicht in der Küche zu besorgen, sondern sich vorzüglich die Geschäfte der Beschließerin in'allen Theilcn-und die zweckmäßige Besorgung der Pntzwäsche ganz eigen zu machen hatten, wobei ihnen da sie den Einkauf der Victualien nicht selbst besorgen durften die jeweiligen Preise der eingekauften Waren immer bekannt und alle Bortheile wirtschaftlicher Art und Natur an die Hand gegeben werden mussten.*)

Die Durchführung des Lehrplanes ließ in den Zwanzigerjahren manches zu wünschen übrig. In der oberen Abtheilung kam zu den den höheren Gegenständen noch die Wiederholung der elementaren dazu. In dieser Zeit (1829) waren die Zöglinge in drei Classen eingetheilt, in denen sie sich unbestimmte Zeit, meistens aber in der dritten Classe durch vier auch fünf Jahre befanden und immer wiederholen und das Nämliche lernen mussten. Nach einem Berichte an die Regierung soll es gar vorgekommen sein, dass mancher Zögling in dieser dritten Abtheilung sechs Jahre verblieben ist.**)Ewige Wiederholung eines und desselben Gegenstandes", klagte damals die Obervorstehcrin,stumpfe den Geist ab, hemme das Weiterstreben und ersticke den die Erziehung so sehr begünstigenden Wetteifer der Zöglinge." ***)

Die Stndicn-Hof Commission und die Hofkanzlei nahmen bei der Gründung des Pensionates die Pädagogik in den Lehrplan nicht auf. Aus den Acten späterer Zeitch) ersieht man, dass mit dem Unterrichte in den Lehrgegenständen die Unterweisung in der Lehr­methode damit verbunden war. Das geschah so: Der Lehrer machte die älteren Zöglinge auf sein Verfahren aufmerksam und erklärte

*) Act. d. Statth. Nr. 61 ex 1816.

**) Bericht a. d. Regierung (Act. d. Statth.) v. 20. Jänner 1831.

***) Act. d. Minist. Nr. 5251/4286 ex 1820.

f) Act. d. Stud.-Hof-Com. Nr. 1460 ex 1702.