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werden ? Darauf die Antwort:Er soll angenehm, der Fassungs­kraft der Kinder angemessen und in einer gefälligen Form sein."*) Wahrlich, kürzer und bündiger lässt sich eine solch inhaltsschwere Frage nicht mehr beantworten.

Nach der Reform des Lehrplanes in den Vierzigerjahren erhielten die Zöglinge Anweisungen aus derPädagogik vom Lehrer der höheren deutschen Gegenstände, von dem Neligionslehrer und von der Obcrvorsteherin. Der Lehrer der höheren deutschen Gegen­stände führte die Zöglinge an der Hand des Methodcnbuches**) in die Lehrknnst ein; dem Neligionslehrer siel der theorcüsche Theil der Erziehungskunde zu; er lehrte sie auf Grundlage der Er- ziehnngslehrc von Stapf;***) die Obcrvorsteherin hatte hingegen denjenigen Theil des Erziehungsgeschäftes zn besorgen, der sich lediglich auf weibliche Verhältnisse und Zustände anwenden lässt. Sie hatte also all diejenigen Zöglinge, deren Austritt aus dem Pensionate nahe bevorstand, mit den nöthigen, aus eigener Er­fahrung abgeleiteten Erziehungsmaximen bekannt zu machen und ihnen über alles das Winke und praktische Andeutungen zn geben, was sie bei ihrem künftigen Berufe als Erzieherinnen in den Familien zu thun nnd zu lassen haben. Dieserweibliche Unterricht" sollte aber nicht an der Hand eines eigenen Lehrbuches ertheilt werden.ch)

Für jeden Unterrichtszwcig war einVorlesebnch" bestimmt. Nur die nöthigen Erläuterungen und Ergänzungen durften ge­schrieben werden. 77)

*) Act. d. Statth. Nr. 220 ex 1815.

**) Methodenbuch oder Anleitung zur zweckmäßigen Führung des Lehr­amtes für Lehrer an Trivial- und Hauptschulen. Wien. Schulbücherverlag.

***) Erziehungslehre im Geiste der katholischen Kirche. Innsbruck. Wagner. Z Die Studien-Hof-Commission schlug nämlich vor, Pros. Richter sei zu beauftragen, ein eigenes für die praktische Erziehungskunde bestimmtes Schulbuch abzufassen. Act. d. kais. Arch. Nr. 4142/3040 ex 1844.

Nachricht über das k. k. Civil-Mädchcn-Pensionat, S. 33 ß. 10.