Das vom Präsidenten unverweilt zusammenberufene Comite ist laut der überreichten Eingabe auf die Erfüllung dieser Vorbedingungen eingegangen, indem diese ohnehin in der Absicht der Gesellschaft gelegen und nur nicht ausdrücklich ausgesprochen seien, und legt den im Einklänge liiemit abgeänderten Vertrag vor.

Die Kammer beschliesst, diese Eingabe im ganzen Umfange beim k. k. Handelsministerium aufs Wärmste zu befürworten.

Protokoll vom 17. September 1851, Z. 1421.

Das Handelsministerium gibt bekannt, dass das k. k. Justiz­ministerium es nur dann nach den bestehenden Gesetzen zulässig findet, den von der projectirten Seidentrocknungsanstalt an die Parteien hinauszugebenden Ausweisen über das wahre Gewicht der Seide vollen Beweis zuzugestehen, wenn die Beamten der Anstalt von der Regierung ernannt, beeidet und disciplinarisch behandelt würden. Der Handelsminister fordert nunmehr die Kammer auf, ihre eigene und die Erklärung des zur Berathung des Projektes gebildeten Comites über den aus Anlass des Justizministeriums gefassten Beschluss abzugeben.

Es gab übrigens noch weitere Anstände, die von Seite des Justiz­ministeriums erhoben wurden, z. B. über unzulässiges Giriren der Theilnehmer als öffentliche Gesellschafter, die Abfassung eines For­mulares der Antheilscheine, die Vorlage von Instructionen für die Gebahrung, Manipulation, Einrichtung und Führung der Bücher, Scripturen, die Dauer der Gesellschaft etc.

Laut Protokoll der Sitzung vom 1. October 1851 bringt der Präsident die Beschlüsse, welche das von den Unternehmern der Seidentrocknungs­anstalt bestellte Comite zur Erledigung der (eben vernommenen) An­stände verfasst hat, zur Kenntniss der Versammlung, wie folgt:

a) Das Comite fand es zunächst im Einverständnisse mit den Subscribenten in ihrem Interesse, sowie im Interesse der Anstalt durchaus nicht zulässig, auf die vom k. k. Justizministerium gestellte Anforderung einzugehen, wonach die Ernennung, Disciplinarbehand- lung und Entlassung des Directors und Buchhalters der Anstalt der Regierung Vorbehalten und die Beeidigung derselben bei einer öffentlichen Behörde allenfalls beim k. k. Handelsgerichte vor­genommen werden soll, da in praktischer und geschäftsmässiger Beziehung eine solche Stellung der im Dienste und in der Besoldung der Gesellschaft stehenden Personen unthunlich wäre; dasselbe