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Es geht daraus hervor, dass über einige Punkte des entworfenen Gesellschaftsvertrages, namentlich hinsichtlich der solidarischen Haftung sämmtlicher Theilnehmer und des Gebrauches der Firma zu Wechselgeschäften differirende Ansichten unter den Subscribenten zur Geltung gelangten und einen theilweisen Abfall der letzteren herbeiführten. Ohne das Unternehmen, dessen Durch­führung schon seit langen Jahren von den Wiener Seidenhändlern, Seidenzeug- und Bandfabrikanten dringend gewünscht wird und seiner Realisirung durch die vom Handelsministerium für die projectirte Anstalt bereits erlangten Zugeständnisse ganz nahe gebracht ist, nun wieder persönlichen von Einzelnen herbeigeführten Zwiespaltes wegen aufgeben zu wollen, müsse vor Allem an den bereits gewonnenen, hohen Ortes gebilligten Grundlagen festgehalten, im Weiteren die gehegten irrigen Meinungen über angegriffene Bestimmungen des Societätsvertrages widerlegt, die obwaltenden Zweifel zerstreut und die Gesellschaft der Theilnehmer reconstruct werden. Die Zahl von 30 Theilnehmern scheine in jeder Beziehung genügend, um die so nützliche Seidentrocknungsanstalt in Wien ins Leben zu rufen; auch dürfe an deren baldiger Vereinigung zu dem gedachten Zwecke nicht gezweifelt werden, da die meisten der früheren Subscribenten dem Projecte bis jetzt zugethan geblieben sind.

So nahe am Ziele, wäre es in der That sehr bedauerlich gewesen, wenn durch kleinliche Bedenklichkeiten die Sache vereitelt worden wäre, gewiss nur zum Schaden und zur Schmach der Betheiligten selbst.

Die Commission beantragt schliesslich durch ein aus ihrer Mitte gewähltes, aus den Herren Dück, Grob, Pfenningberger, Dr. Schmitt und Span raft bestehendes Comite, diejenigen Punkte des Gesellschaftsvertrages, welche einer fasslichen Motivirung und Beleuchtung behufs Mittheilung an die betreffenden Interessenten unterzogen werden sollen, zu bestimmen, hierauf die Reconstruirung mittelst geeigneter Mitwirkung von ungefähr 10 Mitgliedern aus jedem der drei Gremien der Seidenhändler, Band- und Seidenzeugfabrikanten zu erwirken und zur Fernhaltung von Differenzen die Frage der künftigen Gesellschaftsfirma offen zu halten.

Die Kammer genehmigte diese Beschlüsse der Commission und sieht mit Verlangen der angestrebten Reconstruirung der Gesellschaft zur Errichtung der beantragten Seidentrocknungsanstalt entgegen.