30
6 Uhr, in Anwesenheit des Kammerdelegirten Herrn Arminio Cohn, unter dem Vorsitze des Präsidenten Herrn Rudolf Siess.
Nach Anhörung der durch den Vorsitzenden vorgebrachten Mittheilungen über die beim hohen Ministerium eingeleiteten Schritte, die Statutenänderung betreffend, wurde die Debatte eröffnet; nachdem jedoch nur 95 Stimmen repräsentirt waren, überliess man die Besorgung und Austragung dieser Angelegenheit dem Verwaltungs- rathe, insbesondere auch die Erwirkung der Privilegiums-Verlängerung auf weitere 15 Jahre, und wurde der Beschluss gefasst, den Verwaltungsrath zu veranlassen, über besagte Gegenstände eine zweite, ausserordentliche Generalversammlung auszuschreiben.
Als Revisoren zur Prüfung des Abschlusses wurden die Herren G. K. Mayer, Franz Bujatti und H. Grob & Co. wiedergewählt.
12. Geschäftsjahr 1866.
Generalversammlung, abgehalten im Saale der niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer am 26. März 1867, Abends 6 Uhr, in Anwesenheit des von der Kammer als Commissär delegirten Herrn Arminio Cohn, unter dem Vorsitze des Präsidenten Herrn Rudolf Siess.
Nachdem die Einladung zu dieser Vollversammlung in Gemässheit des § 14 des bestehenden Gesellschaftsvertrages an sämmtliche in den Büchern der Gesellschaft eingetragene Theilhaber zugesendet worden war, erschienen zur heutigen Vollversammlung 28 im diesfälligen Protokolle namhaft aufgeführte Theilnehmer, welche 239 Antheil- scheine mit 140 Stimmen ausweisen, und da die ursprüngliche Gesammt- zahl von 55 Theilnehmern seither durch Abtretungen oder Todesfälle sich auf 41 Theilnehmer verringert hat, die mit ihren 300 Antheil- scheinen 196 Stimmen repräsentiren, so erwies sich die heutige Versammlung in jeder Beziehung beschlussfähig, da zwei Drittel der Personen sowohl als ihrer Antheilscheine und Stimmen nach anwesend oder vertreten waren.
Der heutigen Vollversammlung wurde wegen der auf der Tagesordnung stehenden Aenderung des Vertrages Herr Dr. Friedrich Ritter v. Böhm, Substitut des k. k. Notars Herrn Dr. Eduard Bernardt in Wien, zugezogen, um über die Beschlüsse, welche die Vertragsänderungen betreffen, den erforderlichen Notariatsact aufzunehmen.