IV

zalilung von je fl. 40 per Actie auf den Betrag von fl. 19.500 und in Folge Beschlusses der Generalversammlung vom 28. Februar 1887 durch weitere Rückzahlung von je fl 40 per Actie auf den Betrag von fl. 7500, zertheilt in 300 Stück Actien ä fl. 25, reducirt.

§ 4. Alle Actien sind nach Vorschrift des Handelsgesetzes in das Actienbuch der Gesellschaft einzutragen und werden bei vor­kommenden Besitzveränderungen gegen Nachweisung derselben auf die nenen Inhaber umschrieben.

§ 5. In Verlust gerathene Actien sind in gesetzlichem Wege zu amortisiren und für dieselben gegen Beibringung des Amortisirungs- bescheides neue Actien auszufolgen.

§ 6. Im Falle einer von der Gesellschaft beschlossenen Aus­dehnung der Unternehmung soll den bestehenden Actionären das Vorrecht zur Erwerbung der durch die Vermehrung des Fondes be­dingten Ausgabe neuer Actien zustehen und nur in dem Falle, wenn die bestehenden Actionäre die neuen Actien nicht oder nicht ganz übernehmen sollten, ist die entgeltliche Ueberlassung derselben an andere Personen zulässig.

§ 7. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.

Leitung und Verwaltung der Gesellschaft.

§ 8. Die Gesellschaft besorgt sämmtliche die Unternehmung betreffenden Geschäfte:

a) durch eine Generalversammlung,

b) durch einen Verwaltungsrath,

c) durch einen technischen Leiter als Beamten mit den ihm unter­stehenden Unterbeamten und Arbeitern.

Von der Generalversammlung.

§ 9. Alle stimmberechtigten, dispositionsfähigen Actionäre, welche in den Büchern der Gesellschaft als solche eingetragen sind, sind berechtigt, in der Generalversammlung zu erscheinen.

§ 10. Stimmberechtigt bei der Generalversammlung ist jeder Actionär, welcher sich im Besitze von fünf Actien befindet.

Der Besitz von fünf Actien berechtigt zur Abgabe einer Stimme, doch kann kein Actionär mehr als fünf Stimmen für seine Person abgeben.