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§ 11. Die Vertretung bei der Generalversammlung durch Bevoll­mächtigte ist zulässig, jedoch muss der Bevollmächtigte gelbst stimm­fähiger Actionär sein.

§ 12. Uebertragungen von Actien, welche vor der Ausschreibung der Generalversammlung nicht im Actienbuche der Gesellschaft ein­getragen sind, gewähren dem neuen Inhaber in der ausgeschriebenen Generalversammlung kein Stimmrecht.

§ 13. Jährlich wird im Monate Februar oder März eine ordent­liche Generalversammlung abgehalten; eine ausserordentliche General­versammlung ist dann einzuberufen, wenn es sich um wichtige und dringende Fragen handelt, die der Entscheidung der Generalversammlung Vorbehalten sind und ohne Nachtheil bis zur Jahresversammlung nicht aufgeschoben werden können, oder wenn 20 stimmberechtigte Actionäre in einer von ihnen gefertigten Eingabe an den Verwaltungsrath unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen.

Die Einberufung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem an­beraumten Versammlungstage zu erfolgen und geschieht durch schrift­liche, die Gegenstände der Verhandlung enthaltende Einladungen des Verwaltungsrathes an die in den Büchern der Gesellschaft eingetragenen Actionäre und durch Verlautbarung in öffentlichen Blättern.

§ 14. Die Einschaltung der in vorstehendem Absätze gedachten, sowie anderer von der Gesellschaft zu erlassenden Verlautbarungen hat mindestens in der amtlichenWiener Zeitung zu geschehen

§ 15. Der Entscheidung der Generalversammlung sind folgende Gegenstände Vorbehalten:

a) die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner des Verwaltungs­rathes nach den in den §§ 21 25 enthaltenen Anordnungen;

h) die Ausdehnung der Unternehmung und Bestimmung des dazu nöthigen Fondes;

c) die Genehmigung der Bilanz, die Bestimmung der jährlichen Dividende und derjenigen Summe, welche aus dem Reinerträge für den Reservefond zurückbehalten werden soll;

d) die Auflösung der Gesellschaft;

e) Aenderungen an den Bestimmungen dieser Statuten;

f) die Wahl des Revisionsausschusses.

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