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§ 16. Zur Giltigkeit der Beschlüsse über die in vorstehendem Absätze sub d erwähnte Auflösung der Gesellschaft und die sub e erwähnte Abänderung der Statuten ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertheilen der bei der Generalversammlung repräsen- tirten Stimmen und zur Ausführung der sub e erwähnten Statuten­änderung überdies die Genehmigung der hohen Staatsverwaltung erforderlich.

§ 17. Alle übrigen Beschlüsse werden durch absolute Stimmen­mehrheit gefasst.

Bei gleicher Anzahl der Stimmen entscheidet jene des Vor­sitzenden.

§ 18. In der Generalversammlung führt der Präses des Ver- waltungsrathes den Vorsitz und in dessen Verhinderung das älteste Mitglied des Verwaltungsrathes.

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände, leitet die Verhandlung und veranlasst die Abstimmung durch Aufhebung der Hände, im Falle eines Zweifels durch Anwendung der Gegenprobe oder durch Namensaufruf.

Die Wahl des Verwaltungsrathes und des Revisionsausschusses erfolgt mittelst Stimmzettel.

§ 19. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung in der Einberufungs­kundmachung nicht angekündigt worden ist, können in der General­versammlung Beschlüsse nicht gefasst werden, mit Ausnahme des Beschlusses über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

Doch steht jedem stimmberechtigten Actionär das Recht zu, Anträge zu stellen. Ein solcher Antrag ist nur dann, wenn er von mindestens fünf stimmberechtigten Actionären unterstützt wird, in Verhandlung und Berathung zu nehmen. Will ein stimmberechligter Actionär einen Gegenstand zur Verhandlung und Beschlussfassung bei der Generalversammlung bringen, so hat er denselben längstens bis 15. Jänner dem Verwaltungsrathe schriftlich und klar formulirt mitzutheilen, und wird der Antrag von fünf stimmberechtigten, auf der Zuschrift mitgefertigten Actionären unterstützt, so ist derselbe in die Einberufungskundmachung unter die Gegenstände der Ver­handlung aufzunehmen.

§ 20. Ueber die Verhandlungen und gefassten Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem