VII

Vorsitzenden und dem bei dieser Generalversammlung gewählten Revisionsausschusse nach befundener Richtigkeit desselben zu unter­fertigen und dadurch für alle Actionäre verbindlich ist.

Vom Verwaltun gsrathe.

§ 21. Der Verwaltungsrath besteht aus drei stimmberechtigten Actionären und bildet den Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzes.

Die Mitglieder desselben verwenden ihre Mühe in Besorgung der ihnen in dieser Eigenschaft übertragenen Geschäfte unentgeltlich.

§ 22. Die Wahl des Verwaltungsrathes geschieht in der General­versammlung und ist für jedes der Mitglieder die absolute Mehrheit der in der Generalversammlung repräsentirten Stimmen erforderlich. Sollte sich bei der ersten Wahl keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so hat die zweite Wahl als engere zwischen jenen zwei Candidaten, welche die meisten Stimmen für sich hatten, platz­zugreifen.

Zwischen mehreren gleiche Stimmen zählenden Candidaten zur engeren Wahl entscheidet das Los.

Die neugewählten Mitglieder des Verwaltungsrathes treten nach geschlossener Generalversammlung in Thätigkeit.

§ 23. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 24. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.

§ 25 Für den Fall der Verhinderung eines oder des anderen der Mitglieder des Verwaltungsrathes wählt die Generalversammlung für jedes derselben einen Ersatzmann in derselben Art und Weise und unter denselben Bestimmungen, wie dies in den §§ 2124 für die Mitglieder des Verwaltungsrathes festgesetzt ist.

§ 20. Der Verwaltungsrath berathet und beschliesst über die gesellschaftlichen Angelegenheiten in Sitzungen, welchen stets alle Mitglieder oder in Verhinderung eines oder des anderen deren Ersatz­männer beizuwohnen haben.

§ 27. Der Verwaltungsrath wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, in dessen Verhinderung das älteste Mitglied den Vorsitz übernimmt.

§ 28. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungs­rathes wird ein Protokoll geführt.