VIII

§ 29. Der Verwaltungsrath ist der Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Art. 227 des allg. Handelsgesetzbuches.

§ 30. Dem Verwaltungsrathe steht die Leitung des Geschäftes zu und derselbe entscheidet in allen nicht der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.

Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst.

§ 31. Der Verwaltungsrath hat den Tarif der Preise für die Manipulation festzusetzen, zeitgemäss dessen Regulirung vorzunehmen und denselben der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

Die Wirksamkeit und Berechtigung des Verwaltungsrathes wird ausschliesslich auf den im § 1 angeführten Gesellschaftszweck be­schränkt und somit jede andere diesem Zwecke fremde Geschäfts- gebahrung ausgeschlossen.

§ 32. Der Verwaltungsrath bestellt zur technischen Leitung des Unternehmens einen Director und das sonst erforderliche, ihm unter­geordnete Personale und bestimmt deren Bezüge sowie sonstige Emolumente. Er bestimmt die Zahl und den Lohn der Arbeiter, und ebenso steht auch dem Verwaltungsrathe die Entlassung der An­gestellten zu.

§ 33. Die Wahl des Directors und des Buchhalters ist der Gewerbebehörde zur Genehmigung vorzulegen und sind diese beiden Beamten bei dem k. k. Handelsgerichte über ihre auf die möglichst sorgsame und richtige Vornahme des Wägens und Messens, die Aus­fertigung der Bescheinigung und die genaue Führung der Bücher sich beziehenden Pflichten zu beeiden.

§ 34. Der Verwaltungsrath setzt die Instructionen für die Ge- bahrung und Manipulation fest und hat die genaue Beobachtung derselben, sowie die pünktliche Erfüllung der in dem Gesetze vom 19. Juni 1866 bezüglich der öffentlichen Wäg- und Messanstalten enthaltenen Vorschriften zu überwachen.

§ 35. Die Firma der Gesellschaft wird in allen Fällen, wo dieselbe durch den Verwaltungsrath vertreten wird, von zwei Mit­gliedern des letzteren unterzeichnet.

§ 36. Die in Gemässheit des § 1 dieser Statuten auszustellenden Bescheinigungen der Anstalt werden von dem Director und in dessen Verhinderung von dem Buchhalter gefertigt.

§ 37. Sowohl die Unterschriften der Mitglieder des Verwaltungs­rathes und ihrer Ersatzmänner, als jene des technischen Directors