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Nach dem Orient! : Donauwärts - die Orientbahnen - zur See
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Europa und die Donau.

Nachdem schon der Wiener Kongreß in Bezug auf diejenigen Flüsse, welche mehrere Staaten durchlaufen, den Grundsatz der Verkehrs­freiheit für die Schifffahrt ausgesprochen hatte, wurde in Art. (5 des fDariser Friedens von (856 dieser Grundsatz in Bezug auf die Donau ausdrücklich wiederholt, der Fluß als ein internationaler erklärt und die Mündungen desselben unter den Schutz des europäischen Völkerrechts gestellt. In Folge dessen dürfen aus der Donau weder Zölle noch Ab­gaben, welche allein aus die Thatsache der Beschiffung des Flusses ge­gründet sind, erhoben werden, ebenso sind die sicherheitspolizeilichen Vor­schriften der Uferstaaten in einer die freie Bewegung der Schiffsahrt möglichst begünstigenden Weise abzufassen. Behufs Durchführung dieser Bestimmungen wurde mit souveränen Machtvollkommenheiten, welche später wiederholt verlängert und bestätigt worden sind, in Art. (6 des pariser Vertrages dieEuropäische Donau-Kommission" ((Commission Turopeenne cke Vmmds) in Galatz eingesetzt, bestehend aus je einem Vertreter Oesterreichs, Frankreichs, Englands, Preußens, Rußlands, Italiens (Sardiniens) und der Türkei, ursprünglich aus die Dauer von zwei Jahren, mit dem Wirkungskreise von Isaktscha bis zum Schwarzen Meere und mit dem Auftrage, diese Stromstrecke, sowie eine der drei Donaumündungen (Kilia-Arm, Sulinakanal, Georgskanal) von den Schiffsahrtshindernissen zu befreien, in den bestmöglichen Zustand der Schiffbarkeit zu versetzen und darin zu erhalten, ein Schifffahrtsreglement auszuarbeiten und die Strompolizei zu handhaben. Nach allen Richtungen hin wurden diese Aufgaben befriedigend gelöst. Auf eine Strecke von etwa 90 km aufwärts wurde der Sulina-Arm durch großartige Strom- regulirungen und durch umfassende Ausbaggerungen jener Schlamm­bänke, welche Rußland im Interesse der nördlichen Kilia - Mündung hatte entstehen lassen, endlich durch den Bau von weit in's Meer hinausgehenden Betondämmen aus Aortland - Tement, für die größten Seeschiffe fahrbar gemacht. Am 2. November (860 trat die Schifffahrts­Akte für die Donaumündungen in Kraft, enthaltend die materiellen Bedingungen der Schifffahrt, die allgemeinen Verfügungen bezüglich der administrativen Schifffahrts-Ordnung, die Strandpolizei- und Qua­rantäne-Vorschriften, die Schifffahrtsgebühren, sowie die Neutralitäts- Erklärung aller Beamten und Anstalten der Kommission. Mit der Ueberwachung und Ausführung dieser Vorschriften wurde ein eigenes Schiffsinspektorat zu Tulcia und ein Hafenkapitänamt in Sulina beauf­tragt. Diese Behörden fällen bei polizeivergehen die Urtheile erster Instanz. Die Tommission selbst entscheidet in Berufungen endgültig. Die Europäische Donau-Kommission hält im Mai und November ihre Sitzungen ab; in der Zwischenzeit ist ein Exekutiv - Komite mit der