Europa und die Donau.
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Geschäftsführung betraut. Den Vorsitz bei den Sitzungen führen die Delegirten nach alphabetischer Ordnung ihrer Staaten (^UemaZne, ^.utricb-Illon^rle, Trance, Oranä LretaZne, Italie, Aoumanie, Aussie, lurc^uie). Im Londoner Staatsvertrag von wurde die Dauer
der Europäischen Aommission um zwölf Jahre, d. i. bis zum 2H. April ^883 verlängert, im Berliner Frieden von !j878 endlich ihr Wirkungskreis durch Übertragung der Ausübung ihrer von jeder Territorial- hoheit vollständig unabhängigen Befugnisse noch erheblich erweitert, Rumänien zur Theilnahme an den Verhandlungen berechtigt und des Ferneren bestimmt, daß bis zum 2^. April ^882 die Wächte sich über die Verlängerung der Vollmachten oder über die Modifikationen zu verständigen haben werden, welche sie einzuführen für nöthig befinden sollten.
Gleichzeitig mit der Europäischen Aommission wurde im pariser Frieden für den übrigen schiffbaren Lauf der Donau eine zweite Aommission von je einem Abgeordneten der Uferstaaten Oesterreich, Bayern, Württemberg und der Türkei unter Zuziehung von Aommissaren der drei Donau-Fürstenthümer ernannt, um s. die Schifffahrts- und Strom- polizeivorschristen auszuarbeiten, 2. alle wie immer gearteten Hindernisse der freien Schifffahrt zu beseitigen, 3. die erforderlichen Arbeiten anzuordnen und ausführen zu lassen, nach Auflösung der Europäischen Aommission über die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Donaumündungen zu wachen. Im Jahre ^857 hatte diese Uferstaatenkommission ihre Aufgabe durch Fertigstellung der umfangreichen Donauschifffahrtsakte in Wien gelöst, doch war ihre Mission dadurch nicht beendet; denn nach Artikel ^ der Akte soll die Uferstaatenkommission eine permanente sein und innerhalb der Grenzen ihres Wirkungskreises über die Ausführung und Aufrechterhaltung ihrer Schifffahrtsakte wachen.
Bei Abschluß des Berliner Friedens wurde die Nothwendigkeit, den unteren Donaustrom von der ungarischen Grenze bis zum Delta wegen der dort erfolgten politischen Um- und Neugestaltung abzusondern und zum Mindesten unter die mittelbare Aussicht der Europäischen Aommission zu stellen, in Artikel 53 des Vertrages durch folgende Bestimmung anerkannt: „Reglements für die Schifffahrt, Flußpolizei und Aufsicht vorn Eisernen Thor bis Galatz werden von der Europäischen Aommission, welcher Delegirte der Uferstaaten zur Seite stehen, ausgearbeitet und in Uebereinstimmung mit jenen gebracht werden, welche für den Lauf unterhalb Galatz gegeben worden sind oder noch gegeben werden." Aus Grund dieses Artikels war schon vor Jahr und Tag von österreichischer Seite ein sog. ^Vvant-projet ausgearbeitet worden, welches die erforderlichen Reglements rein technischen Inhaltes