ZH
Europa und die Donau.
enthielt, in Betreff der Ueberwachung derselben und der Entscheidung in strittigen Fällen aber vorschlug, hierzu eine aus den Delegirten Oesterreich-Ungarns, Serbiens, Rumäniens und Bulgariens bestehende sogenannte (Commission mixte zu bilden und zwar unter dem Vorsitze des österreichischen Delegirten mit dem Rechte, bei Stimmengleichheit zu entscheiden. Dieses ^Vvant-projet Oesterreichs stieß indeß auf den entschiedenen Widerspruch Rumäniens, welches dadurch majorisirt zu werden fürchtete, und fand auch innerhalb der Europäischen Aommission selbst keinen Anklang. Ein erster Vermittelungsvorschlag Deutschlands, wonach die (Commission mixte in allen technischen und administrativen Fragen nach dem österreichischen /evant-proset zu entscheiden, in allen grundsätzlichen Streitfragen aber bei Gleichheit der Stimmen an die Europäische Aommission zu appelliren hätte, scheiterte an Oesterreichs Verlangen nach genauer Unterscheidung der administrativen und der grundsätzlichen Fragen, worauf Frankreich durch seinen Delegirten Barrere den weiteren Vermittelungsvorschlag einbrachte, der Commission mixte ein Mitglied der Europäischen Aommission beizugeben, welches alljährlich durch das Loos oder nach einer alphabetischen Ordnung zu ernennen wäre und darüber mitzuentscheiden hätte, ob eine strittige Frage administrativer oder prinzipieller Natur sei.
Somit hatte die Londoner Donau-Aonserenz des Jahres (883 über zwei Angelegenheiten zu entscheiden, einmal über die weitere Verlängerung ihrer Vollmachten und sodann über die neue Uferstaaten- Aommission und deren Aompetenz.
In Betreff der Userstaatenkommission ist — um das Minder wichtige vorwegzunehmen — die Verständigung, wenn auch zunächst nur unter den Großmächten, im Wesentlichen nach den Vorschlägen des französischen Vertreters Barrere auf Einsetzung einer sog. Gemischten Aommission erfolgt. Diese Aommission, bestehend aus den drei Userstaaten Serbien, Bulgarien und Rumänien, ferner aus Oesterreich- Ungarn, wird alljährlich zweimal unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Europäischen Aommission in alphabetischer Reihenfolge, doch mit Ausschluß Oesterreichs und Rumäniens, zusammentreten und im Verein mit ihren Exekutivorganen die Ausführung der Schiffsahrtsreglements und die Flußpolizei überwachen. Organe der Aommission sind (. der Oberinspektor, welchen die Aommission selbst, und 2. die Unter-Inspektoren und Hasenkapitäne, welche die Userstaaten ernennen und besolden. In alternirendem Ensemble mit der Europäischen Donaukommission wird die Gemischte Aommission, deren Sitz in Giurgewo verbleibt, alljährlich zwei Sessionen abhalten und zwar unter steter Oberaufsicht der Europäischen Aommission, welche durch ihren Delegirten jederzeit Auskunft über die Vorgänge und