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Zweiter Theil
Entstehung
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thig. Die Frohnm der Regierung stecken die Beine eines zur Ba- stongde Vcrurtheilten in eine Kette, welche an einer starken, sechs Fuß langen Stange so befestigt ist, daß sie durch Aufrollen um die Stange beliebig angespannt werden kann, und klemmen sie durch Umdrehen der Stange ein. Zwei Khawassen halten die Stange an beiden Enden und heben die eingespannten Füße empor, wäh­rend zwei andere Gcrichtsdicner die Streiche mit demSoth", einem breiten, dick zusammengenähten Lcderriemen, aufmessen. Zu­weilen werden statt der breiten Riemen auch Nielpeitschcn, welche weit empfindlichere Schmerzen verursachen, angewendet. Die ein­zelnen Hiebe werden nicht sehr kräftig ausgeführt; man achtet erst zweitausendfünfhundert der Todesstrafe gleich. Der Verbrecher er­leidet seine Strafe mit Heldcnstandhaftigkeit. Er wirft sich auf Be­fehl des Machthabers selbst auf die Erde und läßt sich ruhig seine Füße in die sie umklammernde Kette sperren. Nach den ersten hun­dert Streichen hört man ihn gewöhnlich rufen:4nrr ll arcktAk ga silicki ga Lok ga Lllonckl ga Lkksnckiim!" Ich stelle mich auf Deinen Grund und Boden, d. h. ich bin Dein Eigenthum, Dein Sklave, mein Herr mein Oberst (Bei) mein edler Herr meine Herrlichkeit! je nach dem Range des Befehlen­den; später sagt er wohl auch: sl rassulll IIIIM; se'üina

Natrammeck (4cklall innsollom vu sellem aaleiku), orclmmulwi ga Lei ete." Bei dem Gesandten Gottes, unserem Herrn Ma- hammed (Gott habe den Preis und nächst ihm auch er) begnadige mich, mein Bei u. s. w. ohne besonders zu klagen. Nur wenn, wie es oft geschieht, die Streiche kein Ende nehmen wollen, wenn der Gequälte vergebens seinen Peiniger bei dem Namen Gottes und seines heiligen Propheten, bei dem Barte des Machthabers und dem Haupte seines Vaters beschworen hat, dann hört man wohl ein nicht zu verhaltendes Stöhnen, bis auch dieses endlich ganz aufhört, der Geprügelte beinahe ohne Leben daliegt und kei­nen Schmcrzcslaut mehr hervorbringen kann.

Dann wird der Unglückliche auf einem Bettgestell aus dem Gerichtssaal herausgetragen und, ohne daß ihm besondere Pflege