29

in Ergänzung des § 3 der Verordnung vom 3. September (900, R.-G.-Bl. Nr. (50, betreffend die Zulassung von Frauen zum pharma- zeutischen Berufe angeordnet, daß Frauen unter Erfüllung der in den übrigen Paragraphen dieser Verordnung angegebenen Bedingungen zur Ausübung des pharmazeutischen Berufes zugelassen werden, wenn sie sich der mit der Ministerial-Verordnung vom 3. Oktober (90(, Z. 2?>9(5, Verordnungsblatt des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom Jahre (s)0(, Nr. 39, Teile 38 s, normierten Reife­prüfung an einem öffentlichen Mädchen-Lyzeum mit Erfolg unterzogen haben und sich über eine an einem öffentlichen Gymnasium mit Erfolg abgelegte Prüfung aus der lateinischen Sprache im Um­fange der Anforderungen für die ersten sechs Gymnasialklassen aus­weisen können." (V.-Bl. (90H, T. 2"0.)

e) Den Abiturientinnen mit Reifezeugnis ist der Über­tritt in einen der letzten Jahrgänge der Lehrerinnen- Bild ung sanft alten gestattet. Die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom (2. Dezember (903, Z- (0.5(9 (V.-Bl. (90^ S. 8), lautet:

Absolventinnen eines öffentlichen Mädchen-Lyzeums, die sich der Reifeprüfung nach dem Statute vom 3. Oktober (s)0( mit Erfolg unterzogen haben, können, wenn sie die physische Tüchtigkeit und das vorgeschriebene Alter nachweisen, auf Grund einer ergänzenden Aufnahmsprüfung in den 3- oder H. Jahrgang einer Lehrerinnen- Bildungsanstalt aufgenommen werden.

Diese Ergänzungsprüfung hat sich für die Aufnahme in den 3. Jahrgang auf allgemeine Lrziehungslehre, für die Aufnahme in den -p Jahrgang auf allgemeine Lrziehungs- und Unterrichtslehre zu erstrecken, ist aber auch auf Gesang (allgemeine Musiklehre), Turnen und weibliche Landarbeiten auszudehnen, wenn das Reifezeugnis der Kandidatin nicht mindestens die Notebefriedigend" aus diesen Fächern enthält.

Im übrigen hat für solche Zöglinge rücksichtlich der eventuellen Altersdispens Z 1^, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 3 (.Juli (886, rücksichtlich ihrer sonstigen Behandlung der Ministerial-Erlaß vom 9- November (88 s sinngemäße Anwendung zu finden."

5) Die Abiturientinnen mit Reifezeugnis sind zur staat­lichen Lehramtsprüfung aus Stenographie zugelassen.

Der kserr Minister für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 2 s. November (903, Z- 38.533, angeordnet, daß der in der Prüfungsvorschrift vom (^. Mai (860, Z. 60^^, für die Zulassung zur Lehramtsprüfung aus Stenographie geforderte Nachweis der allgemeinen Bildung auch durch das Reifezeugnis eines öffentlichen Mädchen-Lyzeums erbracht werden kann." (V.-Bl. (904, S. 586.)