Bestimmungen die Ausfuhr vollständig lahmgelegt und konnten auch die durch das Gesetz vom 23. Mai 1875 geschaffenen Correcturen nicht das Geringste zur Hebung unseres in diesem Artikel total verloren gegangenen Aussenhandels beitragen. Die Gesetzgebung gerieth hier in offenen Widerstreit mit den vitalsten Interessen des österreichischen Exports, so zwar, dass es mit Rücksicht auf die Lage unserer Industrie dringend geboten erscheint, vergleichsweise auf jene Bestimmungen der Gesetzgebung des Auslandes zu reflectiren, welche den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren-Erzeugung und deren staatliche Ueberwachung zu regeln haben. Der besonders drückende Legirungszwang, wie ihn das österreichische Gesetz auf die Mischungsverhältnisse von Gold und Silber ausübt, besteht nur mehr in Frankreich, England und Portugal. Aber in allen diesen drei Staaten gilt der Legirungszwang ausschliesslich für den einheimischen Markt. Bei der Ausfuhr ist nicht nur jeder Feingehalt gestattet, sondern werden dem Exporteur auch alle für die Abstempelung (Punzirung) gezahlten Ge­bühren rückvergütet. Freilich ist die englische und französische Gesetzgebung nur schrittweise zu diesen Er­leichterungen gelangt, aber um so deutlicher lässt sich in allen diesen etappenmässigen Aenderungen des Gesetzes die zielbewusste Rücksichtnahme auf die volkswirthschaftlich so wichtige Förderung des Ausfuhrhandels erkennen. Von jeglicher gesetzlichen Beschränkung frei ist die Gold- und Silberwaaren-Fabrication in Belgien, den Niederlanden in Italien und Spanien, und vor Allem in Deutschland seit 1884, in Amerika, wo auch für den inländischen Markt jeder beliebige Titre gestattet ist.

Im Hinblicke auf diese liberale Handhabung der staatlichen Oberhoheit im Auslande gegenüber der Edel­metall-Industrie muss also unser gegenwärtiges Punzirungsgesetz als ziemlich rückständig und dringendst einer Am en- dirung bedürftig angesehen werden. Eine einzige Revision des Gesetzes betraf die nachträgliche Erlaubnis der galvanischen Vergoldung. Diesbezügliche solidarisch zu unternehmende Schritte der betheiligten Industrien und Gewerbe im Pétitions wege würden zweifelsohne unschwer die Umbildung der am drückendsten empfundenen gesetzlichen Beschränkungen nach ausländischem Muster herbeizuführen im Stande sein. Auf eine vollständige Amo- virung des Gesetzes dürfte man aus fiscalischen Gründen so bald nicht hoffen. Abgesehen davon, liegen auch in der gesetzlichen Ordnung der Werthgehalte und F eingewichte im Handel mit Edelmetallen und aus diesen hergestellten Erzeugnissen so wesentliche und bedeutende Vortheile, dass eine gänzliche Freigebung des Handelsverkehres selbst im Interesse der soliden Industrie kaum wünschenswerth erscheinen möchte.

Das Etablissement der Firma ist in technischer Hinsicht musterhaft eingerichtet und mit den modernsten maschinellen Neuerungen ausgestattet. Das Verhältnis zur Arbeiterschaft ist das denkbar beste, was auch durch den seit Jahrzehnten im Hause beschäftigten Grundstock des Personales illustrirt wird. Die älteste Arbeiterin steht 52 Jahre im Dienste, wofür dieselbe ein Anerkennungsschreiben vom Handelsministerium und die Me­daille des Gewerbevereines erhielt. Zahlreiche Andere gehören seit 30, 22 und 20 Jahren zur Firma. Die Fürsorge der Inhaber hat sich eben seit jeher auch nach bester Möglichkeit auf das Wohlergehen der Arbeiter­schaft erstreckt. Das Krankengeld wird derselben nicht in Abzug gebracht und werden Feiertage bei vollem Lohn freigegeben. Seit Jahren ist auch der Accordlohn abgeschafft und der fixe Wochenlohn eingeführt. So gestaltete sich auch das persönliche Verhältnis der Arbeiterschaft zu den Firmainhabern zu einem harmoni­schen und theilnahmsvollen, was wiederholt schon bei gegebenen privaten Anlässen seinen erfreulichen Ausdruck fand, und weshalb sich auch die Arbeiterschaft bisher allen agitatorischen Einflüssen als unzugänglich erwies. Einen Strike hat es im Hause Thill nie gegeben.

Ausser den früher erwähnten Auszeichnungen und Titelverleihungen erhielten die Firmainhaber noch zahlreiche andere Beweise Allerhöchster und höchster Huld, so Franz Thill sen. 1852 von Sr. Maje­stät dem Kaiser eine goldene, brillantenbesetzte Tabatière für die Creirung der Modelle und die rasche Equi- pirung der in zwei Jahren aus Dragonern und Chevauxlegers umgestalteten acht Uhlanen-Regimenter. Dieser Auszeichnung folgte mit Allerhöchster Entschliessung vom 27. Juli 1862 die Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone, am 26. December 1880 die Ernennung zum k. u. k. Kammerlieferanten, und mit Allerhöchster Entschliessung vom 1. August 1891 die Verleihung des kaiserl. österr. Franz Joseph-Ordens. Seit der Weltausstellung 1873, auf welcher sie die Fortschritts- und Verdienstmedaille erwarb, hat die Firma noch in den Jahren 1888, 1892 und 1894 die Wiener Ausstellungen, jedoch stets hors concours beschickt. 1892 fungirte der jüngste Chef des Hauses, Herr Carl Thill, überdies auch als Juror auf der Inter­nationalen Ausstellung für Volksernährung und Armeeverpflegung.

Die Firma lieferte seit 1845 alle Goldsorten für weiland Kaiser Ferdinand, wie sie auch seit 1854 bis zum heutigen Tage die hohe Ehre geniesst, als ausschliessliche Lieferantin aller Goldsorten für Seine k. u. k. Apostol. Majestät Kaiser Franz Joseph I. zu fungiren. Ununterbrochen bediente die Firma seit 1845 die weiland Herren Erzherzoge Franz Carl, Ludwig, Carl Ludwig, Wilhelm und Albrecht, seit 1873 Herrn Erzherzog Ludwig Victor, und vom Beginn dessen militärischer Laufbahn an weiland den durchlauchtigsten Herrn Kronprinzen Erzherzog Rudolf, sowie die Herren Erzherzoge Franz Ferdinand von Oesterreich- Este, Otto, Ferdinand Carl, Friedrich, Carl Stephan, Eugen und seit 1896 Herrn Erzherzog Rainer; desgleichen fungirt die Firma als Lieferantin des k. u. k. Obersthof-, Oberststallmeister-, Oberstkämmerer-, Oberstjägermeister-Amtes, sowie für die Erste Arcièren- und die k. u. k. Tr ab ant en -Leibgar d e. Die berühmtesten Heerführer der k. u. k. Armee eine lange Reihe historischer Namen von Radetzky bis Sterneck zieren gleichfalls das Kundenregister der Firma, welche nach nunmehr i38jährigem Bestände auch unter den heutigen Inhabern bestrebt ist, den ererbten und traditionellen Ruf des Hauses kommenden Ge­nerationen intact und neu befestigt zu überliefern.

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