1. In sturmbewegter Zeit
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und großen Ausdehnung der Bewässerung wohl einzig dastand. Die österreichische Regierung veranlaßte eine Sammlung aller Gesetze und Verordnungen über Gewässer und Straßen und förderte auch die in dieser Richtung tätige Mitwirkung der Privatingenieure, der Grundbesitzer und Pächter. Schon lange vor der französischen Herrschaft, schon unter der Regierung Maria Theresias, waren durch fortgesetzte vorbildliche Vermessungen und Katasterschätzungen die Wertverhältnisse und Pachtverträge geklärt und erleichtert, war die Grundlage für die Bodensteuer geschaffen worden. Denn abweichend von dem in anderen Ländern üblichen Vorgänge: die Bodensteuer mit dem zunehmenden Erträgnisse des Grundstückes zu erhöhen, war sie in Italien unveränderlich, nachdem sie an der Hand der früheren Katasteraufnahmen festgesetzt worden war; so zahlten die Provinzen Mailand und Cremona nach der Katastereinschätzung 24 und 14 Millionen Taler Grundsteuer, gleichviel, ob das Einkommen aus den Grundstücken sich erhöhte oder verminderte. Deshalb scheute sich auch kein Eigentümer vor größeren Aufwendungen zur Wertsteigerung seines Bodenbesitzes! Man kann ermessen, welcher Segen dem Lande aus dieser Art der Steuerbestimmung im Laufe der Zeit erwuchs!
In den Gebieten von Mantua und Venedig war die Wasserfreiheit beschränkter, als in der Lombardei; dort bildete Eigentum an Wasser nicht mehr jene viellohnende Kapitalsanlage, wie hier; zwischen dem Tessin und der Adda waren um die Mitte des vorigen Jahrhunderts acht Zehntel des Landes kunstgerecht bewässert; zwischen der Adda und dem Chiese nur mehr die Hälfte, und weiter hinab gegen den Zusammenfluß des Mincio mit dem Po kaum noch ein Zehntel des Bodens. Hier in den tiefer liegenden Gebieten litt der Landbau