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In Italien - Der Suezkanal - Letzte Kämpfe : mit einem Bildnisse / von Alfred Birk
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I. In Italien (18481855)

schließen, für ihn ihre Stimme abzugeben; ohne Wech­selrede trat sie am 28. Juli 1852 mit großer Mehrheit dem Vorschläge der Minderheit bei und überließ Bau und Betrieb der Eisenbahnen der Privattätigkeit und den Kantonen.

Dem Eisenbahnbundesgesetze, das den Kantonen das Recht der Genehmigung von Eisenbahnen zusprach, dem Bunde aber die letzte Entscheidung vorbehielt, folg­ten Ergänzungen des schon früher beschlossenen Ent­eignungsgesetzes und eine Verordnung über die tech­nische Einheit bei den schweizerischen Bahnen, die u. a. als Spurweite aller Bahnen das auf dem europäischen Festlande fast allgemein angenommene Maß von 485 engl. Fuß (4784 Schweizer Fuß = F435 m) festsetzte, den kleinsten Bogenhalbmesser, die Umgrenzung des Lichtraumes u. a. bestimmte. 14

Mit dem neuen Bundesgesetze, an dem sein Freund Direktor Escher hervorragend mitgewirkt hatte, konnte sich Negrelli nicht befreunden; schon tauchen meint er auf allen Ecken und Enden Eisenbahnentwürfe auf; aber es ist wohl zu bezweifeln, ob überhaupt ein Teil zur Ausführung kommen wird.Die gesamte Schweiz, schreibt er klagend nach Zürich,hätte viel vermocht, die einzelnen Kantone werden nichts zuwege bringen. Es ist ein Unglück für die Schweiz, daß der Staat nicht baut.

Schon vor Erlaß des Gesetzes hatten die Regierun­gen der Kantone Waadt, Luzern und St. Gallen Geneh­migungen für Eisenbahnen erteilt, die nicht ohne wesent­lichen Einfluß auf die Entscheidung der Bundesver­sammlung geblieben und von ihr auch gutgeheißen wor­den waren. In den nächsten Jahren erfolgten zahlreiche Genehmigungen; französisches und englisches Geld bewarb sich um Eisenbahnen. Bis Ende Mai 1856 waren