50
I. In Italien (1848—1855)
schließen, für ihn ihre Stimme abzugeben; ohne Wechselrede trat sie am 28. Juli 1852 mit großer Mehrheit dem Vorschläge der Minderheit bei und überließ Bau und Betrieb der Eisenbahnen der Privattätigkeit und den Kantonen.
Dem Eisenbahnbundesgesetze, das den Kantonen das Recht der Genehmigung von Eisenbahnen zusprach, dem Bunde aber die letzte Entscheidung vorbehielt, folgten Ergänzungen des schon früher beschlossenen Enteignungsgesetzes und eine Verordnung über die technische Einheit bei den schweizerischen Bahnen, die u. a. als Spurweite aller Bahnen das auf dem europäischen Festlande fast allgemein angenommene Maß von 4’85 engl. Fuß (4784 Schweizer Fuß = F435 m) festsetzte, den kleinsten Bogenhalbmesser, die Umgrenzung des Lichtraumes u. a. bestimmte. 14
Mit dem neuen Bundesgesetze, an dem sein Freund Direktor Escher hervorragend mitgewirkt hatte, konnte sich Negrelli nicht befreunden; schon tauchen — meint er — auf allen Ecken und Enden Eisenbahnentwürfe auf; aber es ist wohl zu bezweifeln, ob überhaupt ein Teil zur Ausführung kommen wird. „Die gesamte Schweiz“, schreibt er klagend nach Zürich, „hätte viel vermocht, die einzelnen Kantone werden nichts zuwege bringen. Es ist ein Unglück für die Schweiz, daß der Staat nicht baut.“
Schon vor Erlaß des Gesetzes hatten die Regierungen der Kantone Waadt, Luzern und St. Gallen Genehmigungen für Eisenbahnen erteilt, die nicht ohne wesentlichen Einfluß auf die Entscheidung der Bundesversammlung geblieben und von ihr auch gutgeheißen worden waren. In den nächsten Jahren erfolgten zahlreiche Genehmigungen; französisches und englisches Geld bewarb sich um Eisenbahnen. Bis Ende Mai 1856 waren