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60 I. In Italien (1848—1855)
stung einer angemessenen Verzinsung des Baukapitales zu überlassen, doch mußte der Entwurf binnen einem Jahre nach Abschluß des Vertrages vorgelegt und der Bau binnen vier Jahren nach Genehmigung des Entwurfes vollendet werden. Jede der fünf Regierungen übernahm die Zinsensicherstellung nur für die innerhalb ihres Gebietes aufgewendete Bausumme und für ein Fünftel der Anschaffungskosten der notwendigen Fahrbetriebsmittel sowie alles dessen, was zum Betriebe der Eisenbahn und zur gemeinsamen Benützung auf der Bahnlinie dient. Eine vollkommen selbständige „Internationale Kommission“, bestehend aus je einem Vertreter jeder Regierung und mit dem Sitze in Modena wurde ernannt, „um die relativen Baupläne zu ordnen, zu genehmigen oder zu verwerfen, die entsprechende Ausführung anzustreben, den befriedigenden Gang der Bahn sowie den Betrieb der Bahn und deren Verwaltung innerhalb der durch die Konvention vorgeschriebenen Grenzen und in letzter Instanz zu leiten und zu beaufsichtigen.“ Die Kommission hatte wenigstens zweimal im Jahre zusammenzutreten; eine „Zentralkanzlei“ besorgte dauernd die Geschäfte. 16
In diese Kommission war von der österreichischen Regierung Negrelli entsandt worden. 17
Die erste Sitzung fand im November 1851 statt. Negrelli waren kurz zuvor beide Eltern, hochbetagt, innerhalb fünf Tagen durch den Tod entrissen worden; über allen seinen Briefen liegt noch der wehmütige Hauch des schweren Leides. Die Verhandlungen wurden eifrig betrieben; man arbeitete Tag und Nacht, aber doch nahmen sie längere Zeit in Anspruch. Negrelli lernte bei dieser Gelegenheit den Hof in Modena noch näher kennen; er findet ihn außerordentlich fromm; die Damen machen noch das Kreuz bei Tische; täglich fährt
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