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I. In Italien (1848—1855)
zu gewinnen. Negrelli vertrat wieder den Plan einer Verpachtung der lombardisch-venetianischen Eisenbahnen; man zog ihn diesmal auch ernstlicher in Erwägung, als je zuvor; der Gedanke lag Bruck wohl umso näher, als er sich erst kurz vorher über den Verkauf der nördlichen Staatsbahnen mit tadelnden Worten geäußert hatte. Im Nachlasse Negrelli’s findet sich ein Entwurf für „Grundzüge zu einem Übereinkommen, die Verpachtung der lombardisch-venetianischen Eisenbahnen betreffend“. Danach wäre der Gesellschaft die Nutznießung der Bahnen von Vollendung der Hauptbahn an auf 90 Jahre um 80 Millionen österr. Lire zu überlassen; 50 Millionen wären in Teilbeträgen bar zu erlegen; für 30 Millionen hätte der Staat eine Schuldverschreibung zu erhalten, deren Tilgung erst begänne, wenn der Reinertrag des Betriebes 7% v. H. des gesamten, durch sichere Aktien oder Obligationen vertretenen Kapitals übersteigen würde; von dem Reinerträge wäre an den Staat jeweilig ein Drittel zu überweisen. Der Staat sollte Eigentümer des gesamten beweglichen Betriebsgerätes bleiben, es jedoch der Gesellschaft gegen Instandhaltung und seinerzeitige Oberschiffung nach Triest zur unentgeltlichen Benützung auf längstens zwei Jahre überlassen; für das aufgewendete Gesellschaftskapital hätte der Staat einen Reinertrag von 1 v. H. und eine Abschreibung von 0’2 v. H. zu sichern, wobei aber etwaige Zinsenzahlungen zu berücksichtigen und nach Maß, als der Reinertrag 5‘2 v. H. übersteigt, wieder zu vergüten wären. Als Gegenleistung für die Sicherung sollte der Staat von dem Überschüsse des Reinertrages über 12’2 v. H. und über den statutenmäßigen Rücklagebetrag die Hälfte erhalten. Die Gesellschaft hätte gewisse Bauverpflichtungen und Bau rechte zu übernehmen, würde dagegen Steuerbegünstigungen, Taxenbe-